Zins

Zinsen sind die Vergütung für die Überlassung von Kapital und werden nach einer Laufzeit bemessen (BGH, III ZR 47/77). Unter den Zinsbegriff im Rechtssinn fallen Kreditgebühren und das Disagio, nicht aber Kreditkosten, Renten, Miet- und Erbbauzinsen. Man muss zwischen Real-, Nominal- und Effektivzins unterscheiden.
Realzins
Hierunter versteht man den Kaufkraftzuwachs über die Laufzeit eines Darlehens. Man vergleicht also unter Berücksichtigung von Preisänderungen, was man mit dem Darlehensbetrag zu Beginn der Laufzeit und dann zuzüglich Zins an ihrem Ende hätte erwerben können. Auf diese Weise lässt sich der tatsächliche Gewinn oder Verlust bestimmen.
Nominalzins
Der Nominalzins ist keine aussagekräftige Größe. Es handelt sich dabei um den Zinssatz, der auf den Nennwert von Wertpapieren bezahlt wird. Man berechnet ihn, indem man den Zinsertrag mit 100 multipliziert und das Produkt durch den Nennwert dividiert. Ein Beispiel: Ein Wertpapier mit einem Nennwert von 50EUR hat zum Anschaffungszeitpunkt einen Kurswert von 500EUR und wirft pro Jahr 10EUR Zinsen aus. Der Nominalzins beträgt 20 %
(10x 100: 50).
Außerdem verwendet man den Begriff des Nominalzinses im Darlehensbereich und meint damit den laufenden Zins. Dieser erfasst nicht die oft erheblichen Nebenkosten wie Disagio und Verwaltungsgebühren.
Effektivzins
Aus dem Verhältnis zwischen Zinserträgen und Kaufpreis eines Wertpapiers ergibt sich der Effektivzins. Um ihn zu ermitteln, multipliziert man den Zinsertrag mit 100 und dividiert das Produkt durch den Anschaffungspreis. Bei dein oben angeführten Wertpapier beträgt der Effektivzins somit 2 % (10x 100: 500).
Die Beispiele verdeutlichen, dass nur die Angabe des Effektivzinses eine realistische Einschätzung des Gewinns erlaubt. Es liegt auf der Hand, wie wichtig es ist, diesen Zins nicht nur bei Anlagegeschäften zu kennen, sondern ebenso vor der Aufnahme eines Darlehens. In der Preisangabenverordnung erlegt das Gesetz deshalb allen gewerblichen Kreditgebern auf, den Effektivzins zu nennen, der außer dem Nominalzins noch bestimmte Nebenkosten beinhalten muss.
Verzinsung von Darlehen
Auch bei Verbraucherkrediten ist der effektive Zinssatz anzugeben. Ansonsten hat der Darlehensvertrag keine Gültigkeit. Falls die Bank das Darlehen bereits ausbezahlt hat, ohne sich an diese Regel zu halten, schuldet der Verbraucher lediglich den gesetzlichen Zinssatz. Er beträgt derzeit 4 %, bei Handelsgeschäften 5 %. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, dann kann das Geldinstitut nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz verlangen, es sei denn, es weist nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Viele wissen nicht, dass Darlehen nicht generell verzinst werden müssen, sondern nur, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbaren. Handelsgeschäfte stellen indes eine Ausnahme dar. Ausschließlich die Kreditinstitute dürfen Zinseszinsen, also Zinsen auf Zinsen, verlangen.
§§ 353 f HGB

Siehe auch Abzahlungsgeschäft, Darlehen, Kredit, Rendite

Wichtige Begriffe
Den Diskontsatz setzt die Deutsche Bundesbank fest; zu diesem Zins kauft und veräußert sie Handels- und Schatzwechsel. Mit Einführung des Euro wurde er durch den Basiszinssatz abgelöst.
Der Lombardsatz ist der Zins, zu dem die Bundesbank den Geldinstituten gegen Verpfändung bestimmter Wertpapiere Kredit gewährt. Er liegt regelmäßig über dem Diskontsatz.
Wucher
Verträge zwischen gewerblichen Kreditgebern und Verbrauchern können sittenwidrig sein, wenn ein überhöhter Zinssatz verlangt wird. Um das festzustellen, muss man sämtliche laufzeitabhängigen Entgelte wie Disagios in den Effektivzinssatz einbeziehen und diesen dann mit dem marktüblichen Zins vergleichen. Als Marktzins kann man den von der Bundesbank ermittelten Schwerpunktzinssatz, dessen aktuelle Höhe man bei seiner Bank erfragen kann, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 2,5 % heranziehen. Ein Kreditvertrag gilt aber erst als nichtig, wenn der vereinbarte Zins mindestens doppelt so hoch ist wie der Marktzins oder diesen um absolut zwölf Prozentpunkte übersteigt. Beide Kriterien wären z. B. erfüllt, wenn ein privater Kreditgeber 21 % Zinsen verlangte, während der Marktzinssatz bei 8 % läge. Die Gerichte benutzen die genannten Werte jedoch nur als Anhaltspunkte. So kommt es vor, dass sie in einer Niedrigzinsphase Überschreitungen tolerieren, während sie die Grenze tiefer ansetzen, soweit andere verwerfliche Umstände den Wuchervorwurf erhärten. Diese Grundsätze lassen sich nicht unbedingt auf Geschäfte mit gewerblichen und freiberuflichen Darlehensnehmern sowie die Kreditvergabe unter Privatleuten übertragen.
Zinszahlung
Wenn ein Darlehensvertrag keine besonderen Regelungen bezüglich der Zinszahlung enthält, erfolgt sie jeweils am Jahresende oder mit der Rückerstattung eines Darlehens, soweit dieses vor Ablauf eines Jahres fällig wird. Falls ein Schuldner nur Teilbeträge zahlt, werden diese ohne anderweitige Einigung zunächst auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung verrechnet. Das entspricht den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Reichen die bezahlten Beträge also nur für die Zinsen, so wird von der Hauptschuld überhaupt nichts getilgt. Das kann zu einer endlosen Zinsspirale führen.

Um derartige Belastungen für den Schuldner zu vermeiden, schreibt das Verbraucherkreditgesetz innerhalb seines speziellen Geltungsbereichs andere Regelungen vor. Hier dürfen Teilzahlungen bei einem Darlehen, das von der Bank vorzeitig gekündigt wird, zuerst nur auf Kosten, anschließend auf die Hauptforderung und zu guter Letzt auf Zinsen verbucht werden. So kann man die Hauptschuld selbst bei kleinen Teilzahlungen konsequent tilgen, wodurch der zu verzinsende Betrag fortlaufend geringer wird.

§§ 367, 608 BGB; VerbrKrG
Zinsabschlagsteuer
Zinserträge unterliegen der Einkommenssteuer. Da viele Bürger ihre Zinsen früher beim jährlichen Steuerausgleich nicht angaben, hat der Gesetzgeber die Zinsabschlagsteuer eingeführt. Das betrifft allerdings nur eine kleine Gruppe unter den Sparern, weil Freibeträge eingeräumt wurden. Wenn der Kunde innerhalb dieses Rahmens einen gebührenlosen Freistellungsauftrag stellt, muss er seine Zinsen nicht versteuern. Arbeitet er mit mehreren Banken zusammen, so darf er selbstverständlich insgesamt nur Freistellungsaufträge in Höhe der Freibeträge einreichen.

Wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder die Einkünfte eines Sparers über den Freibetrags-grenzen liegen, behalten die Kreditinstitute 30 % der Kapitalerträge ein und überweisen sie als Abschlagszahlung an das Finanzamt. Trotz dieses Vorgangs hat der Sparer seine Zinseinkünfte noch einmal in der Steuererklärung aufzulisten. Überschreitet sein Steuersatz 30%, muss er Einkommenssteuern nachzahlen; ansonsten bekommt er eine Erstattung.

Geldertrag, den jemand aus einem Gegenstand zieht, zum Beispiel der Eigentümer einer Sache den Miet- oder Pachtzins. Er gehört zu den Nutzungen, genauer zu den Früchten des Gegenstandes.

ist die Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen, in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden Kapitals, die - in einem Bruchteil des Kapitals ausgedrückt - mit dem Kapital gleichartig und fortlaufend zu entrichten ist. Z. ist eine Nebenschuld zu einer Hauptschuld, die auf Gesetz (z. B. § 288 BGB) oder Rechtsgeschäft beruhen kann. Im Zweifel beträgt der Zinssatz 4% (§ 246 BGB, 5% § 352 HGB). Lit.: Kindler, P., Gesetzliche Zinsansprüche, 1996; Bruchner, H./Metz, R., Variable Zinsklauseln, 2001; Stähr, H., Zinslexikon, 2002




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