Ablehnung von Behördenmitarbeitern und von Gerichtspersonen

Im Sozialrecht :

Befangenheit

ist zulässig, wenn sie von der Amtsausübung kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (Ausschluss, 2) oder wenn die Besorgnis der Befangenheit des Richters besteht, d. h. wenn für einen vernünftig Denkenden Zweifel an seiner Objektivität begründet sind (§ 42 ZPO, § 24 StPO, § 19 BVerfGG, § 54 VwGO, § 51 FGO, § 60 SGG, § 6 FamFG; auch Zugehörigkeit zu einer Körperschaft usw., deren Interessen berührt sind; enger beim BVerfG, NJW 1987, 429). Die A. wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert ein Ablehnungsgesuch, das ein besonderes Verfahren einleitet (§§ 44 bis 46 ZPO, §§ 26, 27 StPO; über zeitliche Begrenzung der A. im Strafverfahren Hauptverhandlung). Es entscheidet das Gericht, aber ohne den abgelehnten Richter (im Strafprozess darf er bei Verwerfung als unzulässig mitwirken); am Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter an diesem Gericht (§ 45 ZPO). Der dem Ablehnungsgesuch stattgebende Beschluss führt dazu, dass der Richter in dem betreffenden Verfahren vom Richteramt ausgeschlossen ist. Ein Richter kann dies - nach Gehör der Beteiligten - auch selbst herbeiführen, sog. Selbstablehnung (§ 48 ZPO, § 30 StPO). Wie Richter (einschl. der ehrenamtlichen) können auch Rechtspfleger (§ 10 RPflG), Urkundsbeamte (§ 49 ZPO, § 31 StPO), Sachverständige (§ 406 ZPO, § 74 StPO), Schiedsrichter (§ 1037 ZPO) und Dolmetscher (§ 191 GVG), nicht aber Gerichtsvollzieher abgelehnt werden. Ein Recht zur Ablehnung des Staatsanwalts sieht die StPO nicht vor (s. aber Ausschluss von G.)




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