Absperrklausel

In einem Tarifvertrag ist die Klausel, dass nur organisierte Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, da organisierte und nicht organisierte Arbeiter in Tarifvereinbarungen keinen unterschiedlichen Regelungen unterworfen sein dürfen.

(= Organisationsklausel): Klausel in Tarifverträgen, nach der der Arbeitgeber nur gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer (allgemeine Absperrklausel = closed shop) oder nur Arbeitnehmer, welche der tarifschließenden Gewerkschaft angehören (begrenzte Absperrklausel = union shop), einstellen soll. Solche Regelungen verstoßen gegen die Grundrechte aus Art. 12, 9 Abs. 3, 2 GG und sind daher unwirksam.




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