Abwerben; Ausspannen

An sich binden von Mitarbeitern oder Kunden eines Unternehmens durch rechtsgeschäftliche Beziehung ohne oder gegen den Willen des bisherigen Arbeitgebers bzw. Unternehmens. Das Abwerben kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG darstellen. Für die rechtliche Bewertung ist zu unterscheiden zwischen dem Abwerben (Ausspannen) von Kunden und dem Abwerben von Mitarbeitern.
Das Ausspannen von Kunden ist grundsätzlich legitim und gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Es wird erst durch das Hinzutreten besonderer wettbewerbsverfälschender Umstände wettbewerbswidrig. Solche Umstände sind u. a. die Verleitung zum Vertragsbruch, die Herabsetzung des Mitbewerbers und seiner Leistung oder eine Irreführung des potentiellen Kunden. Das Abwerben ist auch dann unlauter, wenn der Abwerbende noch in einem Arbeitsverhältnis steht und Kunden seines Arbeitgebers im Hinblick auf eine zukünftige Selbstständigkeit zu gewinnen sucht (BGH, Urt. v. 22.4. 2004 — I ZR 303/01).
Auch das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt (BGH, Urt. v. 11. 1. 2007 — I ZR 96/04) und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke wettbewerbswidrig. Unlauter sind insbesondere die planmäßige Abwerbung von Mitarbeitern in der Absicht, einen Mitbewerber zu behindern oder die Verleitung zum Vertragsbruch, beispielsweise durch eine Aufforderung an den Umworbenen, seine noch bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten zu verletzen. Auch die Verleitung zur einer ordnungsgemäßen Vertragsauflösung kann im Einzelfall als unlauter anzusehen sein. Headhunter werben qualifizierte Kräfte im Auftrag anderer Unternehmen ab. Dabei handeln sie nicht unlauter.
Der Einsatz von Headhuntern ist nicht unlauter, soweit die von ihnen eingesetzten Mittel und Methoden
nicht wettbewerbswidrig sind. Nicht zulässig ist beispielsweise ein Aufsuchen am Arbeitsplatz, weil damit eine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs verbunden
ist. Nicht unlauter handeln sie jedoch, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz von in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch
nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt
und diese kurz beschrieben wird. Ein unlauteres Abwerben liegt dagegen vor, wenn sich der ins Auftrag
eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei
einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, dass der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinausgeht (BGH, Urt. v. 4.3.2004 — I ZR 221/02 Direktansprache am Arbeitsplatz). Insoweit liegt trotz
fehlender mutmaßlicher Einwilligung der Arbeitgebers auch keine unzumutbare Belästigung i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor, da die geringfügige Beeinträchtigung der Betriebsabläufe gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten an einer beruflichen Verbesserung zurücktritt.




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