Aktenlageentscheidung

ist eine Entscheidung des Gerichts nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem mindestens eine der Parteien säumig ist. Weitere Voraussetzungen einer A. sind: ein Antrag der erschienenen Partei auf A. an Stelle eines Versäumnisurteils (§ 331 a ZPO) oder, falls beide Parteien nicht erscheinen oder keine Anträge stellen, für den Erlass eines Urteils eine frühere mündliche Verhandlung (§ 251 a ZPO; sonst Vertagung oder Ruhen des Verfahrens). Über die A. des Sozialgerichts (nach Hinweis in der Ladung) vgl. § 126 SGG.


Entscheidung des Gerichts im Zivilprozess bei Säumnis oder Untätigbleiben mindestens einer Partei in mündlicher Verhandlung. Erscheinen beide Parteien nicht oder werden keine Sachanträge gestellt, so darf Urteil nur nach früherer mündlicher Verhandlung ergehen, § 251 a ZPO; im übrigen A. durch Versäumnisurteil bei entsprechendem Antrag, § 331 a ZPO.




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