Säumnis

das Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem zur notwendigen mündlichen Verhandlung bestimmten Termin. Kann zu einem Versäumnisurteil oder einer Entscheidung nach Lage der Akten führen bzw. bei S. beider Parteien zu einer Aktenlageentscheidung oder Vertagung oder zum Ruhen des Verfahrens.

Versäumung, Versäumungsurteil.

(§§ 330ff. ZPO) ist das Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem zur notwendigen Verhandlung bestimmten Termin. Folge der S. kann ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten sein. Bei zu entschuldigender S. kann der Prozess in ursprüngliche Lage zurückversetzt werden. Lit.: Heinrich, C., Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess, 2001

Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei in einem zivilprozessualen Termin. In der mündlichen Verhandlung (wobei - entgegen dem Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung jeder Termin gesondert zu betrachten ist, § 332 ZPO) ist eine Partei säumig, wenn sie nicht erscheint (§§ 330, 331 Abs. 1 S.1 ZPO, auch bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung, §§78, 79, 157 ZPO) oder zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§§333, 220 Abs. 2 ZPO, Verhandeln). Ein Ausbleiben der Parteien im Termin zur Beweisaufnahme ist i. d. R. unschädlich (§ 367 ZPO), weil die Beweisaufnahme als besonderer Verfahrensabschnitt die mündliche Verhandlung unterbricht und nicht Teil der mündlichen Verhandlung ist. Erst nach anschließender Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§§ 285, 370 ZPO) können die Säumnisfolgen eintreten.
Im schriftlichen Vorverfahren (§276 ZPO) ist der Beklagte säumig, wenn er nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich die Verteidigungsabsicht anzeigt (§276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO; eine verspätete, jedoch noch vor Übergabe des von den Richtern unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle eingehende Verteidigungsanzeige verhindert aber gleichwohl den Erlass eines Versäumnisurteils, § 331 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO).
Folgen der Säumnis sind:
- Das Sachvorbringen des säumigen Klägers (bzw. des säumigen Widerldägers) bleibt unberücksichtigt,
§ 330 ZPO. Alle Prozessergebnisse aus früheren Terminen (z. B. Geständnis des Beklagten, Ergebnis der Beweisaufnahme) gehen verloren (§ 332 ZPO).
— Die Säumnis des Beklagten führt zur Geständnisfiktion bzgl. des Sachvorbringens des Klägers, §331 Abs. 1 S. 1 ZPO (gilt nicht bzgl. der Vereinbarung eines Gerichtsstands, vgl. § 331 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Alle Prozessergebnisse aus früheren Terminen gehen verloren (§ 332 ZPO).
— Auf entsprechenden Prozessantrag der anwesenden Partei kann ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ergehen.

im Zivilprozess Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumnisurteil.




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