Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Das G zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG) vom 5. 11. 1957 (BGBl. I 1747) m. Änd. regelte die Beseitigung der Schuldenmasse des Deutschen Reiches in einer der Leistungsfähigkeit des Bundes angepassten Weise. Es bestimmte, dass alle Ansprüche gegen das Reich einschl. der Sondervermögen (Deutsche Reichsbahn, Deutsche Reichspost), gegen das ehemalige Land Preußen und gegen das Unternehmen Reichsautobahnen erlöschen (vgl. auch Art. 135 a GG), soweit nicht durch Sonderregelung im AKG selbst oder nach sonstigen Rechtsvorschriften (z. B. Lastenausgleich, Altsparer, Bundesversorgungsgesetz, Rückerstattungsrecht nach Bundesrückerstattungsgesetz) Entschädigungsleistungen vorgesehen waren.




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