Apotheker

Das Gesetz weist den Apotheken die Aufgabe zu, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Den Beruf des Apothekers darf ausüben, wer als Apotheker approbiert ist, also u. a. die pharmazeutische Prüfling abgelegt hat. Um selbstständig eine Apotheke betreiben zu dürfen, braucht der Apotheker eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, auf deren Erteilung allerdings ein Rechtsanspruch besteht, sofern die festgelegten Voraussetzungen vorliegen: nämlich eine deutsche Approbation als Apotheker, Zuverlässigkeit und Eignung sowie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit.
Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung
Damit eine Aufspaltung der Verantwortung des Apothekers in eine gesundheitsrechtliche und eine wirtschaftliche Leitung der Apotheke verhindert wird, verpflichtet die Apothekenbetriebserlaubnis den Apotheker zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Eine Verpachtung ist nur ausnahmsweise zulässig.
Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortung des Apothekers ist die Vertragsfreiheit eines Betriebsinhabers eingeschränkt. So darf sich der Apotheker nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben.

Um höchste Qualität und Sicherheit bei Arzneimitteln zu gewährleisten, muss der Apotheker regelmäßig Stichproben durchführen. Vermutet er einen Qualitätsmangel, hat er das Medikament an die Arzneimittelkommission in Eschborn zur Überprüfung zu senden. Weiterhin gibt es genaue Vorschriften hinsichtlich der Dienstbereitschaft, Beschaffenheit der Betriebsräume, Vorratshaltung und Aufbewahrung der Arzneimittel.

§§ 1, 10, 12 ApothG, Apothekenbetriebsordnung

Siehe auch Drogen

ist der auf Grund staatlicher Bestellung zum Vertrieb von Arzneimitteln zugelassene Unternehmer. Für ihn gilt die Bundesapothekerordnung. Lit.: Zerres, S., Apothekenrecht kompakt, 2002; Apothekenbetriebsordnung hg.v. Cyran, W./Rotta, C., 4. A. 2005

Den Beruf des A. darf nach der Bundes-Apothekerordnung v. 19. 7. 1989 (BGBl. I 1478) m. Änd. ausüben, wer als A. approbiert ist, was u. a. das Bestehen der pharmazeutischen Prüfung sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit voraussetzt (§ 4); s. a. die nach § 5 des G erlassene Approbationsordnung für A. v. 19. 7. 1989 (BGBl. I 1489) m. Änd., die u. a. die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie und die praktische Ausbildung, die pharmazeutische Prüfung und die Approbation regelt. Gleichwertige Abschlüsse aus den Mitgliedstaaten der EU werden anerkannt. Zum selbständigen Betrieb einer Apotheke ist darüber hinaus eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des § 2 des G über das Apothekenwesen. Befähigungen zum Beruf des A. aus dem Gebiet der ehem. DDR sind übergeleitet (§ 14 I S. 2 BApothO, wegen Einschränkungen vgl. II und III).




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