Beanstandungsrecht der Kommunalaufsichtsbehörde

Die für die Kommunalaufsicht zuständige Behörde kann im Wege der Beanstandung die Gesetzwidrigkeit einer gemeindlichen Maßnahme rügen und die Änderung oder Aufhebung der Maßnahme binnen einer bestimmten angemessenen Frist verlangen. Im Regelfall erfolgt die Beanstandung unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde; in Nordrhein-Westfalen weist die Aufsichtsbehörde hingegen den Bürgermeister im Wege der Organleihe an, seinerseits die Maßnahme zu beanstanden. Im Unterschied zur Anordnung (4 Anordnungsrecht) setzt die Beanstandung ein positives Tun der Gemeinde voraus. Ändert die Gemeinde die beanstandete Maßnahme nicht ab, so hat die Aufsichtsbehörde ein Aufhebungsrecht.
Gemeindeinterne Beanstandung: Nach allen Gemeindeordnungen besteht für die Verwaltungsleitung der Gemeinde das Recht (und die Pflicht), ihrer Meinung nach rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderats zu beanstanden. Das Beanstandungsrecht ist vom Widerspruchsrecht zu unterscheiden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Gemeinderat hat erneut über den Gegenstand der Beschlussfassung zu befinden. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluss, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.




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