Beschwerter

derjenige, der den Anspruch des Vermächtnisnehmers aus dem Vermächtnis oder eine Auflage erfüllen muss. Dies können nur Erben und
andere Vermächtnisnehmer sein (§§ 2147 S. 1, 2192 BGB). Im Zweifel ist der Erbe zur Erfüllung des Vermächtnisses bzw. der Auflage verpflichtet (§§2147 S.2, 2192 BGB), wobei es nicht darauf ankommt, ob
er kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge berufen ist oder eine besondere Erbenstellung hat (z. B. Vorerbe und Nacherbe). Mehrere Erben sind im Zweifel im Innenverhältnis entsprechend ihren Erbteilen beschwert (§2148 BGB). Gegenüber dem Vermächtnisnehmer haften sie als Gesamtschuldner. Hat der Erblasser einen anderen Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert, so liegt darin ein Untervermächtnis. Fällt der Beschwerte z. B. durch Ausschlagung weg, so ist an seiner Stelle derjenige mit dem Vermächtnis oder der Auflage beschwert, dem der Wegfall zugute kommt (§ 2161 BGB).




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