Betriebsrisikolehre

Die Lehre vom Betriebsrisko wurde wegen Problemen bei der Zuordnung technischer Störungen im alten Schuldrecht entwickelt. Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 schreibt § 615 S. 3 BGB ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 615 S. 1, 2 BGB vor, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat. Mit dieser
Neuregelung hat der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Betriebsrisiko-lehre anerkannt. Keine Aussage trifft § 615 S. 1 BGB allerdings dazu, wann der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat, so dass die Rechtsprechung weiterhin konkretisierend tätig bleiben wird.




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