Betriebsrisiko

Risiko der Lohnzahlung bei einem Arbeitsausfall infolge von Störungen, die weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer verschuldet sind. Nach den von der Wissenschaft und der Rechtsprechung erarbeiteten Regeln trägt der Arbeitgeber das B., d.h. er muß den Lohn weiterzahlen (etwa bei Stromausfall). Die Lohnzahlung entfällt oder wird gemindert, wenn die Betriebsstockung aus der Sphäre der Arbeitnehmer kommt (z.B. Teilstreik) oder wenn die Existenz des Betriebs gefährdet wird.

befaßt sich mit der Frage, wer die Folgen einer weder vom AG noch von den AN i.S.d. § 276 BGB zu vertretenden Störung, aufgrund der im Betrieb nicht gearbeitet werden kann, zu tragen hat. Nach der Lehre vom B. muß der AG alle Risiken aus dem betrieblichen Bereich tragen (z.B. Stromausfall, Smog-Alarm), wobei es nicht notwendig ist, daß diese unmittelbar aus seiner Sphäre stammen. Damit ist er den AN trotz Arbeitsausfalls zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Diese grundsätzliche Verteilung des Betriebsrisikos ist allerdings einzel- und tarifvertraglich abdingbar.

Aufgrund des B.s, das in der Regel der Arbeitgeber trägt, hat er dem Arbeitnehmer auch dann den vertraglichen Lohn zu zahlen, wenn wegen Betriebsstörung der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, obwohl er selbst dazu willig und fähig ist, und die Betriebsstörung ausserbetrieblich verursacht oder jedenfalls nicht von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verschuldet worden ist (z.
B. Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung, Mangel an Rohmaterial, staatliche Herstellungsverbote, Erkrankung einzelner unersetzlicher Mitarbeiter). Ist deswegen die Existenz des Betriebes gefährdet, kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder ganz verweigern. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmer die Betriebsstörung (z. B. durch Streik, auch in einem anderen Unternehmen) verursacht haben, Sympathiestreik. Diese Grundsätze sind nicht gesetzlich geregelt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Es geht um eine Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen. Hierbei spielt der Gedanke der Arbeits- und Betriebsgemeinschaft eine wesentliche Rolle, schadensgeneigte Arbeit.

Im Arbeitsrecht:

. I. Der ArbVertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Wird in einem ggs. Vertr. dem Schuldner die Leistung unmöglich, ohne dass die Parteien hieran ein Verschulden trifft, so wird der Schuldner von der Leistung frei (§ 275 BGB); er verliert gleichzeitig aber seinen Gegenanspruch (§ 323 BGB). Bis zum Jahre 1923 hat man auch im -s Arbeitsrecht diese Vorschriften uneingeschränkt angewandt. Seither hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die auf individualist. Grundlage beruhenden BGB-Vorschriften zu unangemessenen Ergebnissen führen; so wurde die B.-Lehre entwickelt. Zum Problemkreis des B. gehören nicht die Fälle, in denen die eine o. andere Partei ein Verschulden an der Leistungsstörung trifft (AP 2 zu § 324 BGB), u. Fälle des Wirtschaftsrisikos, in denen die Arbeit techn. möglich ist, sich jedoch wirtschaftl. nicht lohnt (AP 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Die von Rspr. u. Lehre entwickelten Grundsätze des B. gelten nicht, wenn sie durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung o. ArbVertr. abbedungen sind (AP 16 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Eine abweichende Regelung muss jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden (AP 5 aaO). Die tarifübliche Klausel “bezahlt wird nur die tatsächliche Arbeitszeit” bezieht sich i. Zw. nur auf den Ausschluss des § 616 BGB (Arbeitsverhinderung).
II. Ausgangspunkt der B.-Lehre ist RGZ 106, 272, nach der AG u. AN in einer Arbeits- u. Betr.-Gemeinschaft stehen. Innerhalb dieser Gemeinschaft müssen beide Teile auch ohne Verschulden die in ihren Gefahrenbereich fallenden Ereignisse vertreten (Sphärentheorie). Das RAG hat die Sph.-Theorie übernommen u. verfeinert u. zwischen Betr.-Störungen, die die Leitung des Betr. betreffen, u. denen, die seinen Bestand gefährden, unterschieden. Im ersteren Fall muss der
AG Arbeitsvergütung fortzahlen. Im zweiten verliert der AN
ganz o. teilweise den Vergütungsanspruch (RAG ARS 3, 116). Das BAG hat diese Rechtspr. zunächst fortgesetzt. Nach seiner älteren RS gelten folgende Grundsätze: a Es ist zu unterscheiden zwischen dem Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Zum Betriebsrisiko gehören alle Fälle, in denen der AG ohne sein Verschulden einen funktionsfähigen Betrieb infolge fehlender Energie, Rohstoffe, Maschinen, Mitarbeiter usw. nicht zur Verfügung stellen und die AN nicht arbeiten können. Zum Wirtschaftsrisiko gehören dagegen solche Fälle, in denen die Arbeitsleistung technisch möglich, wirtschaftlich aber sinnlos ist. Das Wirtschaftsrisiko hat grundsätzlich der AG zu tragen (AP 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit). Das Betriebsrisiko hat ebenfalls grundsätzlich der AG zu tragen. Er muss also die Vergütung weiterzahlen, wenn eine Ölheizung infolge eines plötzlichen Kälteeinbruches ausfällt (AP 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko = DB 83, 1496). Ausnahmsweise ist es jedoch vom AN zu tragen, wenn es durch einen organisierten oder spontanen Streik verursacht ist. Unerheblich ist, ob im eigenen oder fremden Betrieb gestreikt wird (AP 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; DB 80, 1266). Das Betriebsrisiko ist ausnahmsweise von den AN zu tragen, wenn die Betriebsstillegung den Betrieb so schwer trifft, dass die Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet (AP 2, 5, 15, 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). ss Von dieser Rspr. ist es in neuerer Zeit zunehmend abgerückt (AP 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, AP 29, 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP 33 = NZA 91, 519). y In den Entscheidungen vom 22. 12. 1980 (AP 70, 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat es vertreten: Das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (v. 14. 12. 93 —1 AZR 550/93 —). Das gilt nicht uneingeschränkt bei Störungen, die auf einem Streik in einem anderen Betrieb beruhen und die Fortsetzung des Betriebes ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche haben. Ein solcher Fall ist z. B. dann anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind. Dabei ist unerheblich, ob die Betriebsstörung auf einem rechtmässigen Streik oder auf einer rechtmässigen Abwehraussperrung beruht. Die Rechtsgrundsätze des Arbeitskampfrisikos führen nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Arbeitszeitregelung. Vielmehr bleibt innerhalb dieser Grundsätze normalerweise ein nicht unerheblicher Regelungsspielraum in bezug auf die Modalitäten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (§ 87 I Nr. 2, 3 BetrVG). Hingegen sind die Voraussetzungen und der Umfang der Arbeitszeitverkürzung durch
das Recht vorgegeben und nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt wegen der Neutralitätspflicht (§ 74 Abs. 2 BetrVG) dann, wenn Teile der von dem Betriebsrat vertretenen Belegschaft selbst streiken oder ausgesperrt werden. Soweit der AN während der Betr.-Störung den Anspruch behält, muss er sich nach § 615 Satz 2 BGB entspr. anrechnen lassen, was er durch Arbeitsausfall erspart o. zu erwerben böswillig unterlässt. In der Sozialversicherung gelten folgende Rechtsgrundsätze: (1) Die unmittelbar am Arbeitskampf Beteiligten erhalten kein Arbeitslosen- o. Kurzarbeitergeld. In mittelbar von Arbeitskämpfen betroffenen Betrieben kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden (§§ 63 ff AFG); also durch die Förderung der Kampfpartei auch die Arbeitsbedingungen der Nichtkämpfenden beeinflusst werden (BSG SAE 93, 1); (2) in der Krankenversicherung bleibt die Versicherung längstens für einen Monat bestehen, im Falle des rechtmässigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendigung (§ 192 SGB V); (3) in der Rentenversicherung entfällt die Versicherungspflicht für unmittelbar am Arbeitskampf Beteiligte; bei mittelbar Beteiligten, die Kurzarbeitergeld beziehen, bleibt sie bestehen; (4) Unfallversicherungsschutz besteht nur für Unfälle, die der AN bei der versicherten Tätigkeit erleidet (§ 548 RVO). Dazu gehört nicht das Streikpostenstehen. Lit.: Mayer BB 90, 2482; Lieb NZA 90, 289, 377; Linnenkohl/Rauschenberg ArbuR 90, 137.
III. Auch bei längeren Betr.-Störungen enden Arbeitsverhältnisse nicht automatisch; vielmehr ist selbst bei Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichwohl noch eine Kündigung notwendig; hiervon hat die Rechtspr. lediglich ganz ausnahmsweise abgesehen, vor allem im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, wenn die Kündigung nicht zugehen konnte. Auch das Recht zur ao. Kündigung wird i. d. R. verneint (AP 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Bei Abwägung im Rahmen des wichtigen Grundes ist zugunsten des AN zu berücksichtigen, dass der AG das B. zu tragen hat. Sie ist erst recht beim Wirtschaftsrisiko ausgeschlossen; dagegen ist ord. Kündigung i. d. R. betriebsbedingt (§ 1 II KSchG).

ist die aus dem Betreiben einer Angelegenheit erwachsende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Im Arbeitsrecht ist B. speziell das Risiko, dass der Betrieb ohne Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer zum Erliegen kommt (z.B. wegen Ausbleibens von Zulieferungen oder Energie). Dieses - jedenfalls nicht aus der Sphäre der Arbeitnehmer (wie z. B. ein Teilstreik) kommende - Risiko hat der Arbeitgeber zu tragen, so dass in der Regel entgegen § 326 BGB der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung nicht entfällt. Lit.: Tholl, F., Gesteigertes Betriebsrisiko, Diss. jur. München 1999; Tamm, M., Die Entwicklung der Betriebsrisikolehre, 2001

Risiko des Arbeitgebers, zur Lohnzahlung trotz eines nicht durch ihn verschuldeten Stillliegens des Betriebes verpflichtet zu sein. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko. Mit § 615 S. 3 BGB hat der Gesetzgeber eine solche Risikozuweisung anerkannt. Ist der Arbeitgeber zum Tragen des Betriebsrisikos verpflichtet, so hat der Arbeitnehmer nach §§ 615, 293 ff. BGB einen Anspruch auf sein Entgelt ohne Nachleistung der Arbeit.
Die Unterbrechung der Energieversorgung, das Nichtliefern von Rohstoffen, ein Brand in der Fabrik sowie Maschinenschäden sind Beispiele für das Betriebsrisiko.
Die Risikotragung kann nach der Arbeitskampfrisikolehre aber auch anders verteilt sein (Arbeitskampfrisiko).

Das B., d. h. die Pflicht zur Lohnzahlung, auch wenn die Belegschaft ohne Verschulden aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Stromausfall) nicht oder (z. B. wegen Auftrags- oder Absatzmangel) nur unwirtschaftlich beschäftigt werden kann (sog. Wirtschaftsrisiko), trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (§ 615 S. 3 BGB). Durch Betriebsvereinbarung können aber anderweitige Regelungen, z. B. über die Einführung von Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitsschichten usw., getroffen werden.

Vom B. ist das sog. Arbeitskampfrisiko zu unterscheiden. Während früher bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen die sog. Sphärentheorie maßgeblich war (d.h. ob die Betriebsstörung aus der „Sphäre“ der Arbeitnehmerschaft - Streik in einem Zulieferbetrieb - herrührte), stellt die Rspr. heute auf den in der Tarifautonomie wurzelnden Grundsatz der Kampfparität ab. Können z. B. Fernwirkungen eines (Teil- oder Schwerpunkt-)Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen, insbes. wenn auch für den mittelbar betroffenen Betrieb die gleichen Verbände zuständig sind, beide Seiten das Arbeitskampfrisiko, so dass für die betroffenen Arbeitnehmer für die Dauer der Betriebsstörung Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche entfallen können. Einzelheiten, z. B. Arbeitszeitregelung, unterliegen auch hier der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG NJW 1981, 937). S. a. Dienstvertrag (2).




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