Buchversitzung

bedeutet, dass ein bestehendes, aber im Grundbuch nicht eingetragenes oder zu Unrecht gelöschtes Recht an einem fremden Grundstück erlischt, sobald der Anspruch des Berechtigten aus dem betreffenden Recht gegen den Grundstückseigentümer verjährt ist (§ 901 BGB). Zweck der B. ist es, den Zustand der Unrichtigkeit des Grundbuchs zeitlich zu begrenzen.

Versitzung (des Grundstücksrechts infolge rechtswidriger Löschung oder Nichteintragung eines Rechts im Grundbuch)

Ist ein dingliches Recht an einem Grundstück im Grundbuch zu Unrecht gelöscht oder ein kraft Gesetzes entstandenes Recht nicht eingetragen worden, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist (§ 901 BGB, sog. B. oder Tabularverschweigung).




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