Bundesleistungsgesetz

Das B. ermöglicht die Anforderung von Leistungen (z. B. Überlassung von Sachen oder Anlagen, Werk-, Instandsetzungs- und Verkehrsleistungen) für Zwecke der Verteidigung und der Stationierung der verbündeten Streitkräfte. Ausserdem regelt das B. die Nutzung von Grundstücken und Strassen für Manöver und andere militärische Übungen sowie die Entschädigung für Manöverschäden durch deutsche und verbündete Streitkräfte; für letztere ist daneben teilweise auch das NATO-Truppenstatut anwendbar.

Nach dem BLG i. d. F. v. 27. 9. 1961 (BGBl. I 1770) m. Änd. können die Anforderungsbehörden auf Antrag von Bedarfsträgern für bestimmte öffentl. Zwecke durch schriftl. Leistungsbescheid (§§ 35 ff.; Verwaltungsakt) die in § 2 des Gesetzes abschließend aufgeführten Leistungen anfordern, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht gedeckt werden kann (§ 3). Gesetzliche Zwecke sind die Abwendung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, die Abwendung oder Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen gefährdenden Störung der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet, Zwecke der Verteidigung, die Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet sowie die Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen als Folge einer Inanspruchnahme von Grundstücken für die vorgenannten Zwecke (§ 1). Als Leistungen kommen vor allem in Betracht die Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und beweglichen Sachen zum Gebrauch, Mitgebrauch oder zur sonstigen Nutzung, die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum sowie Werkleistungen (z. B. Transportleistungen) und der Abschluss von Verträgen über wiederkehrende oder Dauerleistungen. Als Abgeltung für die Inanspruchnahme und Nutzung der angeforderten Sachen wird eine Entschädigung gewährt, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr üblichen Miet- und Pachtzinsbeträgen oder dem sonstigen Leistungsentgelt richtet (§§ 20 ff.), bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Sache eine Ersatzleistung (§§ 26 ff.). Der Abgeltungsbetrag wird in einem förmlichen Verfahren festgesetzt (§§ 49 ff.). S. a. Manöver(schäden).




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