Bundeswehreinsätze im Inland

1.
Primäre Aufgabe der Bundeswehr ist die Verteidigung Deutschlands bei einem bewaffneten Angriff eines anderen Staates (s. Bundeswehr, 4). In diesem Fall ist ein Einsatz der Bundeswehr sowohl im Inland als auch im Ausland zulässig und geboten (s. a. Verteidigungsfall; Gewaltverbot, 1). Ein terroristischer Angriff (Terrorismus) im Inland kann zur Feststellung des Verteidigungsfalles führen, soweit er einem anderen Staat zugerechnet werden kann.

2.
In allen anderen Fällen ist ein Bundeswehreinsatz im Inland nur unter engen Voraussetzungen zulässig (s. a. Notstand, innerer).

a)
Bei Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die freiheitlich demokratische Grundordnung im Bund oder in einem Land kann die BReg. Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei einschließlich der Bundespolizei beim Schutz ziviler Objekte und der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen (Art. 87 a IV und 91 II GG); diese Vorschriften betreffen Sezession, Revolution und Bürgerkrieg.

b)
Nach Art. 35 II 2 GG kann ein Land bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall Streitkräfte anfordern; Gefährdet diese Naturkatastrophe oder dieser Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, kann die BReg. nach Art. 35 III 1 GG von sich aus Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei einsetzen. In beiden Fällen dürfen aber keine spezifisch militärischen Waffen eingesetzt werden (BVerfG U. v. 15. 2. 2006, NJW 2006, 751; s. a. Luftsicherheitsgesetz, 4; Wehrdienst, 1).




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