Camping

Jeder Campingurlauber schließt bei der Buchung eines Campingplatzes einen Mietvertrag ab, der ihm — gegen Entgelt — das Recht auf Nutzung des Platzes während der Mietzeit einräumt. Ein Campingvertrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Beherbergungsvertrags, den z. B. ein Hotelgast abschließt.

Der Betreiber eines Campingplatzes in Deutschland (im Ausland gilt das dortige Recht) hat bestimmte Verkehrssicherungspflichten zu beachten und haftet für Schäden, die durch die Verletzung solcher Pflichten entstehen. So musste z. B. ein Campingplatzbetreiber Ersatz für Schäden leisten, die umstürzende Bäume auf seinem Platz verursacht hatten (OLG Frankfurt; in NJWRR 1986, S. 108).
Camping und Reisegepäckversicherung
Wenn in einer Reisegepäckversicherung Schäden auf Campingplätzen mitversichert sind, so sollte man einen solchen Schaden — z.B. den Diebstahl von Gepäck — unverzüglich dem Betreiber des Campingplatzes mitteilen. Dieser stellt dann eine Bestätigung aus, die man später bei der Versicherung vorlegen kann.

Wenn man Opfer eines Diebstahls geworden ist, sollte man diesen zudem umgehend der Polizei melden. Bei einer erheblichen Verspätung dieser Meldung ist die Versicherung nach einem Urteil des LG Bochum nicht mehr zu Leistungen verpflichtet (LG Bochum vom 6.11.1984, VersR 85, S. 443). In dem genannten Fall war die Anzeige erst einen Monat nach der Rückkehr aus dem Campingurlaub erstattet worden.

§§ 823 ff. BGB; Artikel 28 Abs. 2 EGBGB
Siehe auch Hotel, Reiseversicherung




Vorheriger Fachbegriff: Campanella, Thomas | Nächster Fachbegriff: Campingplätze


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen