Culpa post contractum finitum

ist eine c.i.c-ähnliche Haftung für Fälle des Verschuldens nach dem Ende einer vertraglichen Beziehung. Von der h.M. (vgl. Palandt/Heinrichs §276 Rn. 121) wird die culpa post contractum finitum als Unterfall der pVV behandelt. Standardbeispiel: Der Vermieter muß ein Hinweisschild auf die neue Praxisadresse des umgezogenen Arztes nach Beendigung des Mietvertrages dulden.

(Verletzung nachvertraglicher Pflichten): schuldhafte Verletzung von Pflichten, die für die Zeit nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses (bzw. nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten) zwischen den Parteien bestehen.
So kann der Vermieter verpflichtet sein, nach der Beendigung eines langdauernden Geschäftsraummietverhältnisses an seinem Haus einen Hinweis des früheren Mieters auf dessen neue Adresse zu dulden.
Solche nachvertraglichen Pflichten ergeben sich (anders als etwa die culpa in contrahendo) nicht aus einem eigenständigen, sondern aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis, das auch nach Abwicklung der Hauptleistungspflichten hinsichtlich eines „Restbestandes” an fortwirkenden Nebenpflichten weiter andauert.




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