Deich

ist der das Land vor Wasser schützende Damm.

D.e sind Anlagen zum Hochwasserschutz an der See sowie an Flussmündungen und Flüssen und schützen bestimmte Gebiete vor Flut, Sturmflut und Hochwasser. Im Binnenbereich werden D. auch als Dämme bezeichnet. Beide sind Formen des Gewässerausbaus, der in den §§ 67 ff. WHG grundsätzl. geregelt ist.

1.
Die Länder haben das Deichwesen umfassend geregelt (z. B. Niedersächsisches DeichG v. 23. 2. 2004, GVBl. 83 und Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen i. d. F. v. 25. 6. 1995, GVBl. 248, jeweils m. Änd.).

2.
Grundsätzlich sind die Eigentümer aller im Schutz der D. u. Dämme gelegenen Grundstücke zur gemeinschaftlichen Erhaltung der Schutzanlagen verpflichtet (z. B. § 6 Nds.DeichG). Die Eigentümer dieser Grundstücke sollen sich zu Wasser- und Bodenverbänden zusammenschließen; teilweise - z. B. für Hauptdeiche - wurden Wasser- und Bodenverbände durch Gesetz gegründet (z. B. § 7 Nds. DeichG). An den Kosten beteiligt sich in großem Umfang das jeweilige Land (z. B. § 8 Nds. DeichG). In Hamburg steht der D. i. d. R. in öffentlichem Eigentum und ist von der Wasserbehörde zu unterhalten und wiederherzustellen (§ 56 I Hamburgisches WasserG). § 71 WHG regelt die Grundlagen für Enteignungen beim planfestgestellten Gewässerausbau. Art. 66 EGBGB lässt landesgesetzliche Vorschriften über das Deich- und Sielrecht unberührt.

3.
S. a. Küstenschutz, Sachbeschädigung, Wassergefahr.




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