Delegation

1) Abordnung, bes. im zwischenstaatlichen Verkehr. - 2) Übertragung von Zuständigkeiten, (z. B. der einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes auf eine andere, i. d. R. nachgeordnete Behörde). Bedarf eines Gesetzes oder einer RechtsVO. der D. der Rechtssetzungsbefugnis vom Parlament auf Ministerium oder anderes Staatsorgan nur aufgrund eines Gesetzes, das besonderen Anforderungen entsprechen muss, Ermächtigungsgesetz, Subdelegation.

(Übertragung, Abordnung, Ausschuss) ist die - nur ausnahmsweise - auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zulässige Übertragung einer Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers oder einer Behörde auf einen anderen Verwaltungsträger o- der eine andere Behörde zu eigener Wahrnehmung. Gegensatz der D. ist das Mandat. Als D. wird darüber hinaus auch eine Personengruppe bezeichnet, die kraft D. bestimmte Aufgaben wahrnimmt.

Der Begriff wird in zweifachem Sinne verwendet. a) Im zwischenstaatlichen Verkehr ist eine D. eine Gruppe von diplomatischen, wirtschaftlichen oder militärischen Bevollmächtigten oder Unterhändlern. b) Innerstaatlich ist D. die Übertragung von Zuständigkeiten eines Staatsorgans auf ein anderes (meist nachgeordnetes). Der wichtigste Fall ist die D. der Rechtsetzungsbefugnis von den gesetzgebenden Körperschaften auf Verwaltungsorgane (Rechtsverordnungen). Grundsätzlich sind Staatsorgane, insbes. Behörden, zur D. der Rechtsetzungsbefugnis nicht befugt. Soweit Verwaltungsbehörden zur Rechtsetzung ermächtigt sind, ergibt sich das aus Art. 80 I 4 GG, dessen Grundgedanke auch für landesgesetzliche Ermächtigungen gilt. Danach darf die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen von der ermächtigten Behörde nur dann auf eine andere Behörde weiter übertragen werden (sog. Subdelegation), wenn dies in dem ermächtigenden Gesetz vorgesehen ist; die Übertragung bedarf außerdem der Form einer RechtsVO. Auch die Ausübung hoheitlicher Verwaltungskompetenzen (Ausführung von Gesetzen) kann die Behörde nur auf Grundgesetzlicher Ermächtigung durch Rechtssatz delegieren, falls die Übertragung Außenwirkung hat, d. h. durch Verschiebung der Behördenzuständigkeit in den Rechtskreis der Bürger eingreift.




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