Dichotomie

(des Strafrechts) (§ 12 StGB) ist die Zweiteilung der Straftaten in Vergehen und Verbrechen. Trichotomie

in § 12 StGB geregelte Unterscheidung
von Verbrechen und Vergehen im Strafrecht.
Von Bedeutung u. a. für die Strafbarkeit des Versuchs und der Vorbereitung (§§ 23 Abs. 1, 30 StGB), die Verhängung von Nebenfolgen (§ 45 StGB), die sachliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen (§ 25 GVG) und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gem. §§ 153, 153 a StPO.

nennt man die Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB).




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