Einwohner

die Bewohner eines bestimmten Gebiets. Grundsätzlich unterliegen alle E. der Staatsoder Gemeindehoheit für das Gebiet; ihre Rechte sind jedoch unterschiedlich je nach ihrer Beziehung zu der Gebietskörperschaft (Staats-, Gemeindebürger, Staatsangehörige, Ausländer).

ist der in einem Staat oder einer Gemeinde wohnende Mensch. Als E. ist er berechtigt, die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen. Er ist zugleich verpflichtet, die Lasten zu tragen. Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 15. A. 2007

, Kommunalrecht: wer nach objektiver Betrachtungsweise in der Gemeinde eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Gemeindeordnungen gehen von der Einwohnergemeinschaft aus und knüpfen an den Status des Einwohners Rechte und Pflichten. So hat z. B. jeder Einwohner das Recht, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen, und ist im Falle der Benutzung verpflichtet, die Lasten zu tragen. Viele Gemeindeordnungen sehen darüber hinaus ausdrücklich vor, dass jeder Einwohner das Recht hat, sich mit Beschwerden und Anregungen an die gewählte Vertretung der Bürgerschaft zu wenden.

ist, wer im Gebiet eines Gemeinwesens (Staat, Gemeinde, 6) wohnt, d. h. sich für dauernd aufhält. Wer sich nur vorübergehend im Staatsgebiet aufhält, ist nicht E., wohl aber der Staatsgewalt unterworfen (z. B. in polizeilicher u. strafrechtlicher Hinsicht). Der E. ist vom Bürger (Staatsbürger) zu unterscheiden, der zur Mitwirkung an der Ausübung der Staatsgewalt berechtigt und verpflichtet ist.




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