Elster

E. ist die Abkürzung für Elektronische Steuererklärung.

1. Es handelt sich um ein Gemeinschaftsprojekt der Steuerverwaltung aller Länder zur elektronischen Übermittlung von Einkommensteuererklärungen und Lohnsteueranmeldungen sowie die Rückübermittlung von Steuerbescheiden an die Stpfl. Ziel ist es, das vorherrschende Kommunikationsmedium Papier zu ersetzen und durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel eine effizientere Verwaltung zu schaffen. Diese soll dem Stpfl. ermöglichen, bislang in Schriftform zu erbringende Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) an das Finanzamt zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist § 87 a AO. Das elektronische Dokument ist grundsätzl. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) nach dem Signaturgesetz (SigG) zu versehen, s. Signatur, elektronische. Dies gilt auch dann, wenn die eigenhändige Unterschrift gesetzlich vorgesehen ist. Auch die Finanzbehörden können in Schriftform zu erteilende Verwaltungsakte, z. B. Steuerbescheide oder Einspruchsentscheidungen, in elektronischer Form bekannt geben. Neben einer qualifizierten elektronischen Signatur ist hier erforderlich, dass Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, mit einem geeigneten technischen Verfahren verschlüsselt werden (§ 87 a I 3 AO).

2. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, wenn der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet. Bei juristischen und natürlichen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, und die auf einem im Schriftverkehr mit der Finanzbehörde verwendeten Briefkopf oder in einem Antrag an die Finanzbehörde ihre E-Mail-Adresse angegeben oder sich per E-Mail an die Finanzbehörde gewandt haben, kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass sie damit konkludent ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt haben. Dies gilt z. B. für Unternehmen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, aber auch für das Finanzamt. Bei anderen Stpfl., die keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, etwa bei Arbeitnehmern, ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen, aber nicht formgebundenen Einverständniserklärung von einer Zugangseröffnung i. S. d. § 87 a I 1 AO auszugehen. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald es die für den Empfang bestimmte Einrichtung in einer für den Empfänger bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat (§ 87 a I 2 AO).

3. Seit 2005 sind grundsätzl. die Lohnsteueranmeldung (Lohnsteuer) und die Umsatzsteuer-Voranmeldung (Steueranmeldung) elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln. Nur in Härtefällen kann die Voranmeldung weiterhin in Papierform abgegeben werden. Auch ist eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen (vgl. § 41 b EStG). Ziel ist es, grundsätzl. die klassische Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) zu ersetzen. In der Folgezeit wird der elektronische Datenverkehr weiter ausgeweitet. Ab 2011 müssen Bilanzen nebst Anhang, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahme-Überschussrechnungen und die dazu gehörigen Steuererklärungen selbst elektronisch übermittelt werden.




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