Entlassung des Beamten

beendet das Beamtenverhältnis. Sie ist möglich aufgrund schriftlichen Antrags des Beamten, durch Spruch eines Disziplinargerichts, kraft Gesetzes; bei Beamten auf Widerruf aus sachlichem Grund u. bei Beamten auf Probe bei Nichtbewährung. Das Nähere regeln die Beamtengesetze u. die Disziplinarordnungen des Bundes u. der Länder. Ruhegehalt. E. d.B. kraft Gesetzes tritt z. B. ein bei Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, bei rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat, wenn zugleich auf Verlust der Amtsfähigkeit nach § 31 StGB erkannt wurde. Durch Verwaltungsakt ist ein Beamter zu entlassen bei Verweigerung des Diensteides od. wenn er z. B. Bundestagsabgeordneter geworden ist.

Die E. beendet das Beamtenverhältnis (s. a. Beamter, Beamtenrecht). Die E. erfolgt kraft Gesetzs, wenn die Eigenschaft als Deutscher oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren geht oder ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird (§ 22 I u. II BeamtStG, § 31 BBG I). Die E. durch Verwaltungsakt erfolgt u. a., wenn die E. in schriftlicher Form verlangt wird (§ 23 I BeamtStG, § 33 BBG). Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (§ 23 III BeamtStG, § 34 BBG). Von der Entlassung zu unterscheiden ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Rechtskraft eines Urteils, durch das der Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wegen bestimmter Amts- und Staatsschutzdelikte verurteilt wurde. Um keine Entlassung handelt es sich bei der Versetzung in den Ruhestand. Zur Entfernung aus dem Dienst s. a. Disziplinarmaßnahmen, Ruhestand, Nachversicherung.




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