Erbersatzanspruch

Durch das neue Nichtehelichenrecht von 1970 wurde ein spezieller Erbersatzanspruch für nichteheliche Kinder geschaffen. Diese sollen neben anderen ehelichen Abkommen des Erblassers und dem überlebenden Ehegatten nicht Erbe sein - weil sonst möglicherweise noch mehr Streitigkeiten in das Erbrecht hineingebracht werden, als das ansonsten schon bei den noch verbliebenen ehelichen Kindern und der Ehefrau sein kann. Gibt es allerdings ausser dem nichtehelichen Kind keine Ehefrau und auch keine ehelichen Kinder, dann darf auch das nichteheliche Kind alleine erben.
Der Erbersatzanspruch bezieht sich grundsätzlich nicht auf das Erbe von Grundstücken, sondern nur auf Geldersatz. Die Erben müssen also den Betrag aus dem Erbersatzanspruch in Geld umrechnen und an den nichtehelichen Abkömmling ausbezahlen. Dieser muss sich auf jeden Fall innerhalb von 3 Jahren, nachdem er vom Tode seines Erzeugers Kenntnis erlangt hat, um den Erbersatzanspruch kümmern. Der ihm auszuzahlende Betrag entspricht der normalen Höhe eines Erbteils.
Neben anderen Verwandten als dem Ehegatten und den ehelichen Kindern des Erblassers wird auch das nichteheliche Kind ganz normaler Erbe und muss sich auf keinen Erbersatzanspruch verweisen lassen.

der bei einem nichtehelichen Kind an die Stelle des gesetzlichen Erbteils tretende Anspruch gegen die übrigen Erben, sofern beim Tode des Vaters oder von väterlichen Verwandten nur noch eheliche Abkömmlinge und/oder der Ehegatte des Erblassers vorhanden sind. Das nichteheliche Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern hat gegen diese nur einen Geldanspruch in Höhe des Wertes seines Erbteils. Das gleiche gilt in umgekehrter Richtung beim Tod des nichtehelichen Kindes. Vgl. auch Erbausgleich.

(§ 1934a BGB) war der schuldrechtliche Anspruch, der dem nichtehelichen Kind bei gesetzlicher Erbfolge beim Tode seines Vaters gegen den bzw. die Erben zustand. Die Höhe des Anspruchs entsprach dem Wert des fiktiven gesetzlichen Erbteils des nichtehelichen Kindes und trat an dessen Stelle. Sinn der Regelung war es, potentiell konfliktgeladene Miterbengemeinschaften zwischen dem nichtehelichen Kind und den ehelichen Abkömmlingen und dem Ehegatten des Erblassers zu vermeiden. Daher kam es zum Erbersatzanspruch auch nur dann, wenn das nichteheliche Kind tatsächlich neben ehelichen Abkömmlingen oder dem Ehegatten des Verstorbenen erbte. Neben anderen Personen wurde das nichteheliche Kind Erbe und auch Mitglied der Erbengemeinschaft. Auch das nichteheliche Kind schloß Verwandte zweiter oder dritter Ordnung von der Erbfolge aus, § 1930 BGB. Bei testamentarischer Erbfolge kam § 1934a BGB von vornherein nicht zur Anwendung. Wurde das nichteheliche Kind durch Testament übergangen, bestand ein Pflichtteilsanspruch, vgl. § 2338a BGB-

Im Falle, dass das nichteheliche Kind nicht gesetzlicher Erbe seines Vaters wird (Erbrecht des nichtehelichen Kindes), steht ihm der E. zu, d.h. es wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern ihm steht gegen die Erben seines Vaters an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Geldanspruch in Höhe dieses Erbteils zu, § 1934a BGB. Entsprechendes gilt umgekehrt für den
E. des Vaters beim Tod seines nichtehelichen Kindes.

Geldanspruch in Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbrechts, der vor dem 1. 4. 1998 einem nichtehelichen Kind anstatt eines echten Erbrechts gewährt wurde. Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz (BGBl. 1997 I, S.2968) vom 16.12. 1997 wurden die §§ 1934 a-1934 e, 2338a BGB aufgehoben. Abgeschafft wurde damit auch das Recht eines nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d BGB).

Das nichteheliche Kind war bereits auf Grund der seit 1. 7. 1970 geltenden Regelung nicht nur mit seiner Mutter, sondern auch mit dem nichtehelichen Vater im Rechtssinne verwandt. Infolge dessen war es seither auch beim Tod seines Vaters (oder eines von dessen Verwandten) zur gesetzlichen Erbfolge berufen (umgekehrt ebenso der nichteheliche Vater und seine Verwandten gegenüber dem Kind) und hatte grdsätzl. die gleiche erbrechtliche Stellung wie ein ehelicher Abkömmling, z. B. was Erbanfall und Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Pflichtteils, die Stellung in der Erbengemeinschaft, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten usw. betrifft (die früheren gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge gelten nur für Erbfälle vor dem 1. 7. 1970 und für vor dem 1. 7. 1949 geborene nichteheliche Kinder fort, Art. 12 § 10 G v. 19. 8. 1969, BGBl. I 1243).

Um jedoch möglichen Auseinandersetzungen mit Miterben aus der Verwandtschaft des Erblassers vorzubeugen, sah das Gesetz (aaO; Einzelheiten s. 14. Auflage) für die alten Länder (anders bereits für das Beitrittsgebiet, Art. 235 § 1 II EGBGB) statt der Beteiligung an der Erbengemeinschaft insoweit lediglich einen schuldrechtlichen E. gegen die übrigen Miterben in Höhe des Werts des Erbteils vor. Dieser E. wurde durch das Ges. zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. 12. 1997 (BGBl. I 2968) ersatzlos beseitigt. Nichteheliche Kinder haben somit ab 1. 4. 1998 in vollem Umfang die gleiche erbrechtliche Stellung wie eheliche Kinder.

Die bisherigen Sondervorschriften über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes gelten nur noch, wenn der Erbfall vor dem 1. 4. 1998 eingetreten oder vor diesem Zeitpunkt ein Erbausgleich (infolge rechtswirksamer Vereinbarung oder auf Grund rechtskräftigen Urteils) zustande gekommen ist (Art. 225 EGBGB).




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