Erfüllungsübernahme

ist ein Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Befriedigung des Gläubigers des anderen Teils verpflichtet, ohne daß der Gläubiger einen eigenen Anspruch gegen den Verpflichteten erlangen soll (§ 329 BGB). Es handelt sich somit um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter, im Gegensatz zur Schuldmitübernahme (=Schuldbeitritt). die als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist. Ob das eine oder das andere gewollt ist, muß durch Auslegung der Parteienerklärungen ermittelt werden. § 329 BGB ist lediglich eine Vermutungsregel.

ist die auf Rechtsgeschäft gegründete Verpflichtung einer Person gegenüber einem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen, ohne dass der Gläubiger gegen den Dritten einen Anspruch erlangt (vgl. § 329 BGB). Im Gegensatz zur Schuldübernahme hat der Gläubiger also bei der E. keine Forderung gegen den Dritten. Nur der Schuldner selbst kann Erfüllung vom Übernehmer verlangen. Lit.: Pieper, //., Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, 1963

durch Vertrag übernommene, nur dem Vertragspartner gegenüber begründete Verpflichtung zur Befriedigung eines Gläubigers des Vertragspartners ohne befreiende Schuldübernahme (§ 329 BGB). Der Gläubiger erhält aus ihr nach der Auslegungsregel in § 329 BGB im Zweifel kein eigenes Recht zur Forderung gegen den Übernehmer, weshalb kein (echter) Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.
Die Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer ohne Genehmigung durch den Gläubiger hat bis zu einer Genehmigung die Wirkung einer Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs. 3 BGB, Fall einer gesetzlichen Umdeutung).

Vertrag zugunsten Dritter, Schuldübernahme.




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