Erlaubnis

im Verwaltungsrecht die Erklärung einer Behörde, daß sie ein bestimmtes Verhalten zuläßt. Kann die Ausnahme von einem grundsätzlichen (gesetzlichen) Verbot sein {repressives Verbot mit E.- Vorbehalt) oder lediglich dazu dienen, eine grundsätzlich (gesetzlich) erlaubte Tätigkeit einer wirksamen vorherigen Kontrolle durch die Verwaltungsbehörden zu unterwerfen (präventives Verbot mit E.-Vorbehalt). Dabei steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum nur im ersten Fall zu.

(behördliche), häufig auch Genehmigung genannt, ist ein auf Antrag erlassener Verwaltungsakt, durch den die Behörde eine bestimmte Tätigkeit des Betroffenen für rechtmässig erklärt (z. B. Bauerlaubnis). Sie ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Inhalts, dass dem Vorhaben öfftl.-rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Man unterscheidet die gebundene E., die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden muss, und die freie E., deren Erteilung der Gesetzgeber in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Wird durch eine E. ein subjektives öfftl. Recht (subjektives Recht) begründet, bezeichnet man sie als Konzession (z. B. bei Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO).
- Während die E. i. e. S. nur die formelle Voraussetzung für die rechtmässige Ausübung einer generell gebilligten Tätigkeit schafft, hebt eine Ausnahmebewilligung (Dispens) ein generelles gesetzliches Verbot im Einzelfall auf. Eine Ausnahmebewilligung ist nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zulässig; sie darf nur dann erteilt werden, wenn besondere Gründe das Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbots überwiegen.

ist im Verwaltungsrecht die Erklärung einer Behörde, dass sie ein bestimmtes Verhalten zulässt (z.B. Bauerlaubnis, Baugenehmigung). Sie ist ein gestaltender begünstigender Verwaltungsakt, der die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des zu erlaubenden Verhaltens (z.B. den Bau) bildet. Bei der gebundenen E. muss diese bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen erteilt (oder im Übrigen versagt) werden. Bei der freien E. besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die E.i.w.S. umfasst die Bewilligung (Verleihung, Konzession), die ein volles subjektives öffentliches Recht gewährt, und die E.i.e.S., die nur einen öffentlich-rechtlichen Besitzstand unbeschadet privater Rechte Dritter begründet. Im Strafrecht ist als E. der Rechtfertigungsgrund zu verstehen, der ein an sich verbotenes Tun ausnahmsweise erlaubt. Lit.: Pietzcker, J., Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, JuS 1982, 106; Vogler, B., Der Genehmigungsanspruch, 2000




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