Ermessen, Ermessensentscheidung

Gerichte und insbes. Behörden haben bei ihren Entscheidungen z.T. einen Ermessensspielraum, der ihnen die Wahl zwischen mehreren rechtlich zulässigen Möglichkeiten lässt. Das G bringt dies, soweit nicht ausdrücklich von E. die Rede ist, u.a. durch die Worte "soll", "kann" oder "darf" zum Ausdruck. Auch soweit einer Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht (z. B. bei der Abnahme von Prüfungen), wird nach E. entschieden. Das E. muss stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Dazu gehört u. a. dass das Gericht oder die Behörde sich die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung verschafft. Willkürliche, missbräuchliche oder sachfremde (auf unsachlichen Erwägungen beruhende) E.-Entscheidungen sind unzulässig. Willkürverbot. Sie werden auf Anfechtung hin aufgehoben. Ebenso E.-Entscheidungen, bei denen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind. Andererseits kann die innerhalbdes Ermessensspielraums ordnungsgemäss getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht daraufhin geprüft werden, ob etwa eine andere, innerhalb des
E. -Spielraums liegende Entscheidung besser gewesen wäre. Das Gericht darf sein E. nicht an die Stelle des
E. s der Behörde, deren Entscheidung angefochten ist, setzen. - Kognitives E., Mussvorschrift, unbestimmter Rechtsbegriff, Selbstbindung der Verwaltung.

der Exekutive sind hoheitliche Akte, bei denen die zuständige Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung einen gewissen Spielraum hat, ob und wie sie entscheidet. Im Rechtsstaat des GG unterliegt auch diese Art des Verwaltungshandelns der gerichtlichen Überprüfung, insbesondere an den verfassungsrechtlichen Massstäben der Gleichheitssätze, der Verhältnismässigkeit und des Ubermassverbotes. Vom Verwaltungsermessen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu unterscheiden.




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