Fahrerlaubnis Entzug

Fahrerlaubnis, Erteilung, Medizinisch-psychologisches Gutachten. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Kraftfahrer sich durch ein bestimmtes Verhalten als ungeeignet erwiesen hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Entzug kann durch die zuständige Verwaltungsbehörde oder durch das Gericht neben einer Bestrafung ausgesprochen werden. In bestimmten Fällen, so bei Bestrafung wegen Trunkenheit am Steuer, Straßenverkehrsgefährdung, Vollrausch, schwerer Unfallflucht, ist die Fahrerlaubnis durch das Gericht grundsätzlich, ohne besondere Begründung, zu entziehen, weil die mangelnde Eignung vom Ge setz vermutet wird. Entscheidend ist stets, welche Gefahren vom Kraftfahrer für die Allgemeinheit ausgehen (§ 42m StGB). Denn der Entzug der Fahrerlaubnis ist keine Strafe, sondern Maßregel der Sicherung und Besserung, obschon sie den Fahrer oft härter trifft als die eigentliche Strafe. Zu berücksichtigen ist aber, daß auch wiederholte geringfügige Verstöße (und nicht nur schwere) zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können, falls sie den Kraft fahrer als gegenüber Verkehrsvorschriften gleichgültig kenn zeichnen (z. B. ständige und dicht aufeinanderfolgende Parkverstöße). Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt die Fahrerlaub nis. Ein deutscher Führerschein ist unverzüglich der einziehenden Behörde abzuliefern und dort unbrauchbar zu machen, in ausländischen Fahrausweisen wird die Entziehung vermerkt. Zu gleich wird eine Sperre festgesetzt, nach deren Ablauf eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Die Verwaltungsbehörde muß dies aber nicht tun, insbesondere kann sie bestimmte Untersuchungen fordern und aufgeben. Die Mindestsperrfrist beträgt 6 Monate (wenn die Fahrerlaubnis schon vorläufig entzogen war, kann dies bis zur Mindestfrist von 3 Monaten berücksichtigt werden) und höchstens 5 Jahre oder aber lebenslänglich. Wenn in den letzten 3 Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet war, beträgt die Mindestfrist 1 Jahr. Eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist ist praktisch nur auf Antrag durch das Gericht in krassen Ausnahmefällen möglich. Neue Tatsachen müssen die Abkürzung rechtfertigen, rein wirtschaftliche Überlegungen sind hierfür aber meistens nicht geeignet. Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Fristablauf die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Sie kann Ermittlungen bezüglich der Eignung des Fahrers anstellen, insbesondere bei körperlichen Mängeln ihm die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder des Gutachtens einer amtlich an erkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder ähnliches aufgeben und ihm eventuell bestimmte Auflagen machen. War die Fahrerlaubnis vom Gericht vorläufig entzogen, ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung aber freigesprochen oder zwar verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis aber nicht endgültig entzogen, oder das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden, so wird die Frage der Entschädigung für die durch den bisherigen Entzug erlittenen Nachteile akut: Im Falle des Freispruchs muß sie gewährt werden, in den beiden anderen Fällen kann dies geschehen. Die Verpflichtung des Staates stellt das Gericht im Urteil oder durch besonderen Beschluß fest. Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingestellt und den Führerschein aus diesem Grunde zurückgegeben hat (wobei sie den Beschuldigten über sein in diesem Falle bestehendes Recht, eine Entschädigung zu beantragen, belehrt). Diese Regelung ergibt sich aus dem Entschädigungsgesetz vom 8. März 1971. Wer sich allerdings in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig selbst belastet oder wesentliche Umstände, die ihn hätten entlasten können, verschwiegen hat, obwohl er im übrigen aussagte, erhält seinen Schaden nicht er setzt. Die Höhe des Schadens ist in einem im einzelnen festgelegten Verfahren festzustellen (entgangener Gewinn, Einstellung eines Ersatzfahrers usw., soweit der Schaden nicht unnötig vergrößert wurde). Ersetzt wird nur der eigene Schaden, nicht ein solcher z. B. des Arbeitgebers.




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