Feme

(mittelhochdeutsch "Veme = Strafe, Verurteilung). Femegerichte waren aus ordentlichen Grafengerichten (Freistuhl) in Westfalen hervorgegangene Landgerichte, die etwa vom 14. Jahrhundert an über ihren ursprünglichen Wirkungsbereich hinaus als dem König unterstehende Gerichte Kompetenz für das ganze Reichsgebiet beanspruchten. Sie waren besetzt mit dem Vorsitzenden und mindestens 7 Freischöffen. Der Freischöffe war verpflichtet, bei ihm bekanntgewordenen Verbrechen die Femerüge zu erheben und bei der Hinrichtung mitzuwirken. Die Femegerichte waren keine ordentlichen Gerichte, sondern neben diesen tätig. Gegen ihre Entscheidung gab es kein Rechtsmittel. Schon im 15. Jahrh. wurde ihr Einfluss gebrochen u. im 19. Jahrh. endgültig beseitigt.

([F.] Strafe?) ist im spätmittelalterlichen deutschen Recht eine auf die Verbesserung der Rechtspflege (Strafrechtspflege) abzielende Bewegung innerhalb der Gerichtsbarkeit, die von den westfälischen Grafengerichten ausging, wegen der (möglichen) Missbräuche nach einem Höhepunkt im 15. Jahrhundert aber rasch an Bedeutung verlor. Femegericht Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Fricke, E., Die westfälische Veme,

(mittelhochdeutsch = Strafe) war eine Form der im frühen Mittelalter ausgeübten ordentlichen Gerichtsbarkeit; sie ging aus den westfälischen Grafengerichten hervor (Femegerichte, Freigerichte, Freistühle unter Vorsitz von Freiherren oder Freigrafen mit Freischöffen als Beisitzern). Die F.gerichte entwickelten sich vorwiegend zu Strafgerichten, an denen sieben Freischöffen teilnahmen; die Schöffen waren als „Wissende“ in einem Freischöffenbund zusammengefasst. Die F.gerichte übten ihre Tätigkeit als sog. „stille“ oder „heimliche“ Gerichte aus, wenn auch zunächst öffentlich; mit der Zeit erstreckten sie als dem König unmittelbar unterstehende Rechtspflegeorgane ihre Zuständigkeit auf das gesamte Reichsgebiet. Im „Rügeverfahren“ wurde der Beschuldigte vor das F.gericht geladen; bei Nichterscheinen konnte er der Acht und damit dem Tode verfallen. Bei Ergreifung auf „handhafter Tat“ konnte ein Schnellverfahren durchgeführt und das Urteil sofort vollstreckt werden. Späteres Eindringen unehrenhafter Elemente in den Freischöffenbund hatte Missbräuche zur Folge (Käuflichkeit, Willkür usw.) und führte zum Verfall der F., Ausscheiden der unbescholtenen Mitglieder und Übergang der F.gerichte zum heimlichen Verfahren, das häufig mit Unrechtsurteilen verbunden war. Diese Entwicklung hatte eine Abwertung der F. zur Folge. In der Neuzeit ist der Begriff F. daher mit dem Makel der Anrüchigkeit behaftet (Verurteilung Missliebiger in einem Geheimverfahren auf Grund angemaßter Privatgerichtsbarkeit; z. B. F.urteile in der Reichswehr nach 1919).




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