Fiktion

(lat. fictus = erdichtet), Unterstellung eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen Sachverhalts durch den Gesetzgeber (z. B. "Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren", § 1923 BGB). Anders als die Vermutung ist die F. unwiderlegbar.

(Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt (z.B. § 894 ZPO Ist der Schuldner zur Abgabe einer -Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat). Die F. kann im Gegensatz zu einer gesetzlichen Vermutung nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden. Lit.: Jochmann, M., Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1998; Liu, C., Fiktionen und Vermutungen im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2002

wird in der Rechtslehre eine im Gesetz festgelegte Annahme eines Sachverhalts genannt, der in Wirklichkeit nicht besteht; die F. ermöglicht in besonderen Fällen die Ableitung sonst nicht gegebener Rechtsfolgen (z. B. § 1923 II BGB: wer zurzeit des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren und kann deshalb ggf. Erbe sein). Umgekehrt kann das Gesetz einen Sachverhalt entgegen der Wirklichkeit als nicht bestehend fingieren (so galt früher das „nichteheliche“ Kind im Rechtssinne als mit dem Vater nicht verwandt, so dass kein Erbrecht bestand). Auch werden vom Gesetz oder der Rspr. verschiedentlich Rechtsfolgen fingiert (z. B. gilt das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dessen Inhalt). Von der F. zu unterscheiden ist die gesetzliche Vermutung; sie kann - anders als die F. -, soweit das Gesetz sie nicht als unwiderlegbar bezeichnet, durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden (vgl. § 1362 BGB: Eigentumsvermutung zugunsten des Gläubigers hinsichtl. der im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen).




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