freibleibend

ohne Obligo. Im Handelsrecht: 1) keine Bindung des Antragenden (Antrag) bis zur Annahme oder 2) "Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten; 3) "Zwischenverkauf Vorbehalten".

([lat.] sine obligo, ohne Verpflichtung) ist die Bestimmung eines Vertragsantrags, durch die der Erklärende die Bindung an seinen Antrag ausschließt. Seine Erklärung ist daher nur eine Einladung zum Angebot. Eine Annahme ist nicht möglich, so dass nur die Antwort der Gegenseite Antrag werden kann.

(Klausel) Vertrag (1).




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