Funktionsgebundene Werkwohnung

Im Mietrecht :

Das Mietrechtsreformgesetz hat die Unterscheidung zwischen Werkdienstwohnung und Werkmietwohnung im Wesentlichen aufgehoben und in § 576 BGB wesentlich geändert geregelt.
Im Abs. 1 wird die Werkmietwohnung angesprochen, ein „Dienstverhältnis" als Voraussetzung verlangend. Hier sei als Beispiel die Wohnung, die ein Arbeitgeber für einen Mitarbeiter anmietet, genannt. Hier beträgt die Kündigungsfrist drei Monate gem. § 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Daneben gibt es noch die funktionsgebundene Werkwohnung. Es muss nicht nur ein Dienstverhältnis bestehen, sondern auch noch ein Erfordernis der besonderen „Werknähe" gegeben sein (z.B. Hausmeisterwohnung in Schule). Dann gelten verkürzte Kündigungsfristen gem. § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Soli die funktionsgebundene Werkwohnung mit der verkürzten Kündigungsfrist gekündigt werden, ist als weitere Voraussetzung zu beachten, dass die Werkwohnung für einen anderen Arbeitnehmer vorgesehen ist, weil die besondere Art seiner Beschäftigung eine Unterbringung in der Nähe seines Arbeitsplatzes notwendig macht.
Der Mieter einer funktionsgebundenen Werkwohnung hat kein Widerspruchsrecht gem. § 576a BGB. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst, kann er sich, wenn er gleichzeitig auch Mieter ist, nicht auf den Schutz der Sozialklausel berufen. Der Mieter kann sich auch nicht auf den Schutz der Sozialklausel berufen, wenn der Mieter als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
Ein gesetzlich begründeter Anlass zur Auflösung ist in jedem Falle dann seitens des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers gegeben, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. Auch erhebliche Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrages, z.B. Arbeitsverweigerung, reichen aus, damit der Mieter sich nicht auf die Sozialklausel berufen kann.
Weitere Stichwörter:
Betriebsbedarf, Härteklausel, Kündigungsschutz, Sozialklausel




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