Gebäudefeuerversicherung

Die G. ist eine Art der Schadensversicherung, bei der der Versicherer für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden oder hiermit unmittelbar zusammenhängenden Schaden haftet (z. B. auch für Wasserschäden durch Löscharbeiten, Diebstahl von versicherten Sachen während des Brandes). Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden im Kriegsfall, durch Erdbeben, auch für bloße Glimmschäden. Über die allgemeinen Bestimmungen hinaus (Schadensversicherung, Versicherungsvertrag, Versicherungsbedingungen) gelten nach §§ 142 ff. VVG Sondervorschriften für die G. insbes. deshalb, weil sich ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld) auch auf die Versicherungsforderungen erstreckt (besondere Anzeigepflichen und Kündigungsvorschriften; der Versicherer haftet gegenüber dem Hypothekengläubiger auch, wenn er gegenüber dem Versicherten von seiner Leistungspflicht befreit ist). Ein Versicherungsmonopol öffentlich-rechtlicher Anstalten für die F. besteht nicht mehr.

Steuerlich fällt die F. nicht unter Vorsogeaufwendungen und ist daher keine Sonderausgabe. Die Steuer beträgt ab 1. 1. 2007 14 v. H. des Versicherungsentgelts. Bei Vermietung kann die F. als Werbungskosten abgezogen werden.




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