Gemeindevermögen

In den Gemeindeordnungen der Länder finden sich u. a. Vorschriften über das G., das in der Gesamtheit der einer Gemeinde gehörenden Sachen und Rechte besteht. Es kann Verwaltungs-, Finanz- und Sondervermögen sein. Das Verwaltungsvermögen ist das der Gemeindeverwaltung unmittelbar dienende G. einschl. der gemeindlichen öffentlichen Sachen und Einrichtungen. Finanzvermögen ist das G., das der Erzielung von Erträgen dient einschl. des Betriebsvermögens (Vermögen der Versorgungsbetriebe, Beteiligungen an Unternehmen). Zum Sondervermögen gehören insbes. das Stiftungsvermögen und die Eigenbetriebe. Das G. muss in seinem Grundstock erhalten bleiben. Während der Erwerb von Vermögen - im Rahmen der öffentlichen Aufgabenstellung - uneingeschränkt zulässig ist, ist die Veräußerung nur unter bestimmten Voraussetzungen und in vielen Fällen nur mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig. Grundsätzlich ist nur eine Veräußerung zum vollen Wert und soweit die öffentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden zulässig. Verschenken ist daher unzulässig. Zwangsvollstreckung in das Verwaltungsvermögen ist ausgeschlossen, in Finanz- und Sondervermögen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig; Konkurs ist nicht möglich. Im Übrigen ist das G. pfleglich und nach den Grundsätzen einer gesunden Wirtschaft zu verwalten. Es ist aus Haushaltsmitteln zu unterhalten, sein Erlös dem Haushalt zuzuführen.




Vorheriger Fachbegriff: Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz | Nächster Fachbegriff: Gemeindeverordnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen