Geschäfte des täglichen Lebens

entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte, die nach der Verkehrsauffassung alltäglich sind, ohne notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden zu müssen.
Hierzu gehören in erster Linie der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind (z.B. Lebensmittel, einfache Kosmetika, Presseerzeugnisse, einfache Kleidungsstücke) und einfache Dienstleistungen (z.B. Friseurbesuch, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Versendung von Briefen).
Werden sie von einem Geschäftsunfähigen (Geschäftsfähigkeit) vorgenommen, sind auch solche Geschäfte ungeachtet ihrer geringen wirtschaftlichen Bedeutung nichtig (§ 105 BGB, Nichtigkeit). Bei Volljährigkeit des Vornehmenden ist aber gleichwohl eine Rückabwicklung (durch eine condictio indebiti) ausgeschlossen (das Geschäft „gilt” als wirksam), sobald er seine Leistung mit geringwertigen Mitteln (typischerweise durch Barzahlung) bewirkt hat und hierdurch eine erhebliche Gefahr für seine Person oder sein Vermögen entsteht (§ 105 a BGB).
Dies eröffnet dem volljährigen Geschäftsunfähigen für den Kreis alltäglicher Geschäfte Raum eigener Willensbestimmung. Für Minderjährige ist eine solche freie Willensbestimmung demgegenüber nur in den Grenzen des § 110 BGB („Taschengeldparagran möglich, d. h. nur so weit, als ihnen die Mittel für das vorgenommene Geschäft vom gesetzlichen Vertreter (oder von einem Dritten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) gerade zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (Sonderfall der konkludent erteilten Zustimmung).




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