Gewinnaufspürung

soll der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität durch Maßnahmen zur Verhinderung oder Aufklärung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Das GeldwäscheG v. 13. 8. 2008 (BGBl. I 1690) m. Änd. und §§ 24 c, 25 a, 25 b-25 h KWG enthalten dazu zahlreiche Pflichten von am Zahlungsverkehr und an bestimmten Geschäften beteiligten Instituten, Unternehmen und Personen. So sind u. a. Kreditinstitute verpflichtet zur Identifizierung ihrer Kunden und des Einzahlers von Bargeld u. ä. ab 15 000 EUR, Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten, Aufzeichnung und Aufbewahrung der Feststellungen, Anzeige des Verdachts von Geldwäsche, Aufzeichnung der Auftraggeberdaten bei Überweisungen in einen oder aus einem Staat außerhalb der EU, Zulassung des automatisierten Abrufs von Kontoinformationen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (s. a. Bankgeheimnis, 3) sowie internen Sicherungsmaßnahmen und geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssystemen gegen Geldwäsche. Die Verpflichtung zur Identifizierung trifft auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Mitwirkung an bestimmten Geschäften für den Mandanten wie z. B. Verwaltung von Vermögenswerten. Verstöße gegen diese Pflichten sind zumeist als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht. S. a. Bargeldverkehr.




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