Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz v. 28. 7. 1961 (BGBl. I 1091) m. Änd. bedarf zum Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf ihres Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie der entsprechende Verpflichtungsvertrag grundsätzlich der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Landwirtschaftsbehörde. Dasselbe gilt für die Veräußerung eines Miteigentumsanteils, eines Erbteils oder die Bestellung eines Nießbrauchs. In bestimmten Fällen (z. B. Veräußerung an den Bund oder ein Land, nach Landesrecht auch gewisse Rechtsgeschäfte kleineren Umfangs, i. d. R. bis zu 1 ha) ist eine Genehmigung nicht erforderlich; in anderen Fällen, z. B. bei Erwerb durch eine Gemeinde, Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im ganzen an nahe Verwandte, muss sie erteilt werden. Im Übrigen darf sie nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen (z. B. Verpachtung an einen Landwirt) eingeschränkt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten oder durch sie eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung eintreten würde, ferner wenn der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Im Grundbuch darf die Rechtsänderung erst eingetragen werden, wenn der Genehmigungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Gegen die Ablehnung der Genehmigung (oder ihre Erteilung unter Bedingungen oder Auflagen) können die Beteiligten binnen 2 Wochen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. 7. 1953 (BGBl. I 667) m. Änd. das Amtsgericht (Besetzung: 1 Richter am AG, 2 landwirtschaftliche Beisitzer; früher „Bauerngericht“ genannt). Für das Verfahren nach dem LwVG gelten im Wesentlichen ergänzend die Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 9). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, das gleichfalls mit 2 landwirtschaftlichen Beisitzern entscheidet. Gegen die Entscheidung des OLG findet in bestimmten Fällen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Schließlich besteht nach §§ 13 ff. des GrundstücksverkehrsG für das Gericht die Möglichkeit, auf Antrag eines Miterben einen landwirtschaftlichen Betrieb, der einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft gehört, ungeteilt einem Miterben zuzuweisen, um den Hof in seiner Gesamtheit zu erhalten (Zuweisungsverfahren); den übrigen Miterben steht dann an Stelle ihres Erbanteils nur ein Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Abfindung in Geld zu. S. a. Höfeordnung.




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