Illegale Schriften

Das Herstellen, Vervielfältigen, Vorrätighalten oder Verbreiten von Schriften und anderen Darstellungen, die sich gegen den Bestand oder gegen gestimmte Verfassungsgrundsätze der BRep. richten, kann als Hochverrat oder Rechtsstaatsgefährdung strafbar sein. Das vorsätzliche Herstellen von S., die einen gewaltsamen Umsturz anstreben, wird als Unternehmen des Hochverrats oder Vorbereitung hierzu nach §§ 81 ff. StGB verfolgt. Fördert der Inhalt der i. S. usw. Bestrebungen, die sich ohne das Mittel der Gewaltandrohung, also insbes. durch Propaganda für eine verbotene Partei oder Vereinigung, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen die Völkerverständigung richten, so ist das Herstellen, Einführen, Ausführen, Vorrätighalten, Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen in Datenspeichern als Rechtsstaatsgefährdung zu bestrafen (§ 86 StGB).

Zwecks Vorbereitung der Beschlagnahme eingeführter i. S. sind Zollbeamte nach § 2 G zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote v. 24. 5. 1961 (BGBl. I 607) berechtigt, eine Überprüfung eingebrachter Gegenstände vorzunehmen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht strafbarer Einfuhr ergeben.

S. a. jugendgefährdende Medien, pornographische Schriften.




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