Informationsfreiheitsgesetz

1.
Nach dem G zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (InformationsfreiheitsG - IFG) v. 5. 9. 2005 (BGBl. I 2722) m. Änd. hat jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch steht insbes. auch Personen zu, die nicht Beteiligte i. S. d. VerwaltungsverfahrensG (Verwaltungsverfahren) sind. Das I. bewirkt dadurch vom Ansatz her eine sehr weitgehende Öffentlichkeit behördlicher Vorgänge. Im Einzelnen bestehen indes zahlreiche Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz.

a) Bei Geltendmachung des Auskunftsanspruches nach dem I. kann die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigte Behörde (§ 7 I IFG) Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die betreffende Behörde diese Informationen nur aus wichtigem Grund in anderer Form zur Verfügung stellen; als wichtiger Grund gilt insbes. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (§ 1 II IFG).

b) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Gewährung der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf bestimmte öffentliche Belange haben kann (§ 3 IFG), z. B. auf

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internationale Beziehungen und internationale Verhandlungen,

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militärische Belange, die Arbeit der Nachrichtendienste sowie die innere oder äußere Sicherheit,

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die Kontrollaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden (s. z. B. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post),

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den Schutz der Außenwirtschaft (s. Außenwirtschaftsrecht),

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laufende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,

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die Verschlusssachen betreffenden Regelungen,

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wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen sowie

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vertraulich übermittelte Informationen.

c) Der Anspruch auf Informationszugang besteht ferner bezüglich personenbezogener Daten (s. Datenschutz, 1) nur dann, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des betroffenen Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder wenn der betroffene Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. Soweit Informationen mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen oder Informationen einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, überwiegt i. d. R. das Interesse des betroffenen Dritten (§ 5 IFG).

d) Gegen die Ablehnung des Antrages auf Zugang zu amtlichen Informationen findet der Verwaltungsrechtsweg statt (§ 9 IFG). Für Amtshandlungen nach dem I. werden - soweit es sich nicht nur um die Erteilung einfacher Auskünfte handelt - Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren dürfen auch im Hinblick auf den verursachten Verwaltungsaufwand nur so hoch angesetzt werden, dass dadurch ein wirksamer Informationszugang nicht behindert wird (§ 10 IFG).

e) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nimmt zugleich die Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit); jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er seine Rechte nach dem I. als verletzt ansieht (§ 11 IFG).

f) Das I. wird durch das Informationsweiterverwendungsgesetz v. 13. 12. 2006 (BGBl. I 2913) ergänzt.

2. Die Länder haben teilweise Regelungen geschaffen, die dem I. entsprechen (z. B. G zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin v. 15. 10. 1999, GVBl. 561, m. Änd.; G über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen v. 27. 11. 2001, GVNRW 806, m. Änd.; G über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein v. 9. 2. 2000, GVOBl. 166).




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