Inhaberklausel

Damit eine Schuldverschreibung zu einem Inhaberpapier wird, muss der Wille des Ausstellers (Schuldners) eindeutig erkennbar sein, ohne die Berechtigung des Inhabers prüfen zu müssen (der Dieb eines Inhaberpapiers z. B. ist Nicht-Berechtigter). Dies Versprechen des Schuldners kann erfolgen a) ausdrücklich, sei es durch die positive sei es durch die alternative I. ("Ich zahle an Herrn X oder Überbringer), b) nicht ausdrücklich, jedoch so, dass es sich aus der Natur des Versprechens, den Umständen und der Verkehrssitte mit Sicherheit ergibt (wie z. B. bei den meisten Aktien, Zinsscheinen oder Lotteriescheinen).

ist die den Wertpapierschuldner zu Leistung an den - berechtigten - Inhaber des Wertpapiers verpflichtende Klausel (z.B. an X oder Überbringer, Inhaberscheck.)

ist ein Vermerk auf einem Inhaberpapier, wonach der Aussteller (Wertpapierschuldner) verpflichtet ist, an den berechtigten Inhaber zu leisten. Die I. ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden. Sie kann sich auch in Verbindung mit dem Namen des Gläubigers aus dem Zusatz ergeben „oder Überbringer“ (wie z. B. beim Scheck).




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