Institutioneile Garantie

die Gewährleistung von Einrichtungen durch das GG. Z.B. umschliesst das verfassungsrechtliche Bekenntnis zu Ehe und Familie (Art. 6 GG) die Gewährleistung beider Lebensordnungen, enthält also neben dem Grundrecht als individuellem Recht zusätzlich eine Instituts- oder Einrichtungsgarantie. Weitere i. G.n enthält das GG u. a. in bezug auf Privateigentum und Erbrecht (Eigentumsgarantie, Privaterbfolge, Art. 14 GG), Religionsunterricht und Privatschulen (Art. 7 GG), Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG), Berufsbeamtentum, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen "hergebrachten Grundsätze" (Art. 33 Abs.
5 GG) und den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG).




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