internationales Sozialrecht
1408/71 bzw. ab 2009 die VO (EG) Nr. 883/2004 ergangen. Diese regeln Sachverhalte mit Beteiligung der Wanderarbeitnehmer und vergleichbarer Selbstständiger zwecks Schutz vor sozialrechtlichen Nachteilen bei der Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im Gebiet der Europäischen Union. Den Kern der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Nachfolgenormen in der VO (EG) Nr. 883/ 2004 bilden die vereinheitlichenden Vorschriften über einzelne Leistungsarten bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, für Familienleistungen und Leistungen an unterhaltsberechtigte Kinder sowie für Waisen. In diesen Verordnungen kehren also die wesentlichen Regelungen des nationalen Sozialrechts, insb. des Sozialversicherungsrechts, wieder. Bei Streitfällen aufgrund des räumlichen Anwendungsbereichs i. S. d. Territorialitätsprinzips finden sich in ihnen im Übrigen die wesentlichen Kollisionsnormen. Abgesehen von der Lösung der anzuwendenden Vorschriften über die Ausstrahlung bzw. Einstrahlung gehen die Kollisionsnormen der EU dem nationalen Kollisionsrecht vor, § 30 Abs. 2 SGB I, § 6 SGB IV Praktisch wesentliche Rechtsfolgen sind danach u. a. die Addition von Versicherungszeiten im Sinne internationaler Versicherungsverläufe oder die sozialrechtliche Handhabung von Erkrankungen im Ausland oder der Arbeitslosigkeit eines Wanderarbeitnehmers in einem Mitgliedstaat.
Weitere Begriffe : Ablader | Hof | Rechtsfolgeirrtum |
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