internationales Steuerrecht

Wenn nach dem nationalen Steuerrecht mehrerer Fiskalstaaten ein einheitlicher
Lebenssachverhalt sowohl in dem einen wie in dem anderen Land eine Steuerpflicht begründen würde, stellt sich die Frage nach verbindlichen Zuordnungsentscheidungen. Diese werden im Regelfall in Normen des internationalen Steuerrechts getroffen, die teilweise dem allgemeinen Völkerrecht und zwischenstaatlichen Vereinbarungen (in der Bundesrepublik gern. § 2 AO) entstammen. Insoweit sind sie kongruente Bestandteile des Rechtssystems mehrerer Staaten. Teilweise haben
die einzelnen Nationalstaaten jedoch auch ohne Beteiligung anderer Länder in ihrem jeweiligen Steuerrecht Regelungen zur Besteuerung von im Ausland verwirklichten Sachverhalten getroffen (z.B. die Bundesrepublik im deutschen Außensteuergesetz).

1.
I. S. umfasst Rechtssätze, die Doppelbesteuerung und Nichtbesteuerung vermeiden sollen; sie sind z. T. dem allgemeinen Völkerrecht, hauptsächlich aber den Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2 AO) zu entnehmen. I. w. S. umfasst das i. St. auch die Rechtsnormen des nationalen Außensteuerrechts, das sich mit der Besteuerung von ausländ. Einkommen und Vermögen befasst. S. a. Außensteuergesetz.

2. Gewinnermittlung.

a) Direkte G. (separate accounting). Hat ein inländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland oder ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland, so ist das jeweilige Betriebsstätten-Ergebnis und Betriebsstätten-Vermögen durch direkte G., d. h. durch eine separate Betriebsstätten-Buchführung zu ermitteln. Die Isolierung des Betriebsstätten-Ergebnisses ist erforderlich bei - allgemeiner oder erweiterter - beschränkter Steuerpflicht (§ 49 I Nr. 2 EStG, § 2 I AStG), aber auch bei unbeschränkter Stpfl. (im Hinblick auf DBA-Freistellung oder auf die Steueranrechnung nach § 34 c EStG, § 26 KStG). Die direkte G. verlangt, dass die Betriebsstätte steuerlich „wie ein selbständiges Unternehmen“ zu stellen ist. Das Betriebsstättenergebnis bemisst sich unter Berücksichtigung der arm\'s length-Klausel, d. h. unter Zugrundelegung von Vergütungen, die zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern vereinbart werden (§ 1 I AStG). b) Die indirekte G. (fractional apportionment) teilt den Gesamtgewinn des Unternehmens nach geeigneten Zerlegungsfaktoren wie z. B. Umsatz, Material-, Lohn- oder Kapitaleinsatz auf. Vgl. Art. 7 Nr. 2 OECD-Muster-DBA.




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