Investitionsvorranggesetz

Im Interesse des wirtschaftlichen Neuaufbaus in der ehem. DDR (dazu schon Art. 41 II EinigV, das Investitionsgesetz der DDR vom 29. 9. 1990 sowie das „Hemmnissebeseitigungsgesetz“ vom 22. 3. 1991, BGBl. I 766) enthält das „Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz“ - InVorG - i. d. F. v. 4. 8. 1997 (BGBl. I 1996) verschiedene Fälle, in denen vom Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ (Offene Vermögensfragen) bei rückübertragungsbelasteten Vermögenswerten im Interesse baldiger Investitionen abgewichen werden kann (Schlagwort: „Investive Vorfahrtregelungen“). Nach § 1 InVorG dürfen Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG sind oder sein können, ganz oder teilweise für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Die den Restitutionsanspruch sichernden Verfügungsbeschränkungen (§ 3 III-V VermG) sind dann nicht anzuwenden. Besondere Investitionszwecke sind insbes. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Schaffung von Wohnraum, Schaffung investitionsnotwendiger Infrastrukturmaßnahmen (vgl. dazu §§ 3, 18 bis 20 VermG). Liegen die Voraussetzungen vor und bietet der Vorhabensträger Gewähr für die Durchführung der Investitionen, so erteilt der Verfügungsberechtigte (z. B. die Treuhandanstalt oder eine Kommune, bei Privatpersonen die Behörde) einen Investitionsvorrangbescheid. Der Rückübertragungsberechtigte muss angehört werden, hat aber nur bei gleichem oder annäherndem Selbstinvestitionsvorhaben Vorrang. Das InVorG regelt i. E. das Erteilungsverfahren, den Investitionsvorrangbescheid und den investiven Vertrag, den Rechtsschutz und die Sicherung von Investitionen (Vertrauensschutz des Investors), die Durchführung der Investition und die Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben, den Ausgleich für den Rückübertragungsberechtigten sowie besondere Verfahren.




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