Katastrophe

ist ein Unglücksfall oder eine Notlage besonders grossen Ausmasses. Verhinderung von K.en und Schutz vor ihren Gefahren ist Aufgabe des K.nschutzes, der den Behörden und mitwirkenden Organisationen, die sich freiwilliger Helfer bedienen (Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Feuerwehren), obliegt. Der Schutz vor K.n im Frieden ist Teil des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ist aber nur in Bayern gesetzlich geregelt, sonst durch reine Verwaltungsvorschriften, wobei die Hilfspflicht des Bürgers aus § 330c StGB (Hilfeleistung, unterlassene) abgeleitet wird. Der K.nschutz im Verteidigungsfall ist Sache des Bundes (Zivile Verteidigung), der sich dazu der Länder und der gleichen mitwirkenden Organisationen bedient, die für die besonderen Gefahren im Krieg auf Bundeskosten verstärkt, ergänzt, zusätzlich ausgestattet und ausgebildet werden (§ 1 des G.es über die Erweiterung des K.nschutzes).




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