Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Rechtsbehelf in der -Zwangsvollstreckung. Nach § 805 ZPO steht bei der Pfändung von beweglichen Sachen wegen Geldforderungen dem Inhaber eines besitzlosen Pfand- oder Vorzugsrechts die Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Pfandverwertung zu. Anders als mit der Drittwiderspruchsklage macht der Kläger aus § 805 ZPO sein bloßes Wertinteresse geltend. Demzufolge ist die Klage auch nicht dazu geeignet, das Zwangsvollstreckungsverfahren anzuhalten und die getroffene Maßnahme aufzuheben (so die Klage aus § 771 i.Vm. §§ 775, 776 ZPO). Die Vollstreckung und Verwertung kann der Inhaber eines Vorzugsrechts i. S. d. § 805 ZPO nicht verhindern. § 805 ZPO gilt dagegen nicht bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten oder bei der Vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe einer Sache. Der Dritte muss in diesen Fällen Drittwiderspruchs-klage erheben. Mit der Vorzugsklage gemäß § 805 ZPO — einer prozessualen Gestaltungsklage — wird gewährleistet, dass der Rechtsinhaber aus dem Verwertungserlös der Sache, an der sein Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, den seiner Forderung und dem Rang seines Rechts entsprechenden Betrag erhält. Pfand-und Vorzugsrechte sind die in §§ 50, 51 InsO aufgeführten Rechte, das Vermieterpfandrecht gern. § 562 BGB und das Gastwirt-/Hotelierpfandrecht gern. § 704 BGB, als besitzlose Pfandrechte. Ein Vorzugsrecht ist insbesondere das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, §§ 369, 371 HGB.

Vorzugsklage.




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