Lebenspartnerschaft, eingetragene

dauerhafte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen, die gesetzlich geregelt ist. Das sog. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) führte eine besondere Rechtsform für die Lebenspartnerschaft von Personen des gleichen Geschlechts ein, nämlich die eingetragene Lebenspartnerschaft”. Das eigenständige Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft versteht sich vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber sich bedingt durch die Verfassung gehindert sah, gleichgeschlechtliche Paare zur Eheschließung zuzulassen. Trotz heftiger Kritik hat das BVerfG mit Urteil v. 17.7. 2002 festgestellt, dass das LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach § 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft, wenn sie gleichzeitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Diese Erklärung kann nicht bedingt werden und muss vor einer zuständigen Stelle abgegeben werden. Die Lebenspartner leben nach § 6 LPartG im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Vermögensstand (wie etwa Vermögenstrennung) vereinbaren (vgl. §7 LPartG). Das LPartG
räumt den Parteien die Möglichkeit ein, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Auch ein Doppelname ist zulässig (§ 3 LPartG). Die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet Unterhaltspflichten, die grundsätzlich auch bei Getrenntleben und Aufhebung fortbestehen (nachpartnerschaftlicher Unterhalt, § 16 LPartG). Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird durch den Tod oder durch Gerichtsbeschluss (§ 15 LPartG) aufgehoben. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 LPartG auf, wenn
— beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen bzw. der andere Lebenspartner der Aufhebung zustimmt und die Beteiligten seit einem Jahr getrennt leben;
— oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann und die Beteiligten seit einem Jahr getrennt leben;
— ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und die Beteiligten seit drei Jahren getrennt leben;
— die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Weiterhin hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB vorlag. Die güterrechtliche Auswirkung der Aufhebung richtet sich nach dem Vermögensstand. Auch der Versorgungsausgleich ist für die Lebenspartner im Gesetz vorgesehen, § 20 LPartG.. Lebenspartnerschaftssachen sind Familiensachen, die nach §§ 269, 270 FamFG abgewickelt werden.




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