Mängelrüge, -anzeige

Mit der M. können beim Kauf und Werkvertrag Ansprüche aus Gewährleistung geltend gemacht werden (s. i. E. dort). Die beim beiderseitigen Handelskauf gesetzlich besonders ausgestaltete M. ist die Anzeige des Käufers an den Verkäufer, dass die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, dass eine andere als die vereinbarte Warenmenge (sog. Falschmenge) oder eine andere als die bestellte Ware (sog. Falschlieferung, aliud) geliefert wurde (§ 377 I HGB). Die Pflicht zur M. beruht auf der kaufmännischen Untersuchungspflicht. Wird die M. unterlassen, so wird unwiderlegbar vermutet, dass der Sachmangel, die Falschmenge oder Falschlieferung genehmigt ist; damit verliert der Käufer seine Ansprüche aus Gewährleistung, außer bei Mängeln und Abweichungen, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Stellt sich später ein Sachmangel, die Falschmenge oder Falschlieferung heraus, so muss die M. unverzüglich nach der Entdeckung erhoben werden. Stets genügt für die M., dass der Käufer die Anzeige rechtzeitig absendet (§ 377 IV HGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich hierauf nicht berufen (§ 377 V HGB).




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