Masseunzulänglichkeit

(Insolvenz in der Insolvenz): Grund für die Einstellung des Insolvenzverfahrens. Masseunzulänglichkeit ist gegeben, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) gedeckt sind, die Insolvenzmasse jedoch nicht ausreicht, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten (Massegläubiger, § 55 InsO) zum Fälligkeitsdatum zu erfüllen (§ 208 InsO).
Stellt der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, so hat er dies dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§ 208 Abs. 1 InsO). Anschließend sind die Massegläubiger anhand der in § 209 InsO festgelegten Rangordnung unter Rückgriff auf die vorhandene Insolvenz-masse durch den Insolvenzverwalter zu befriedigen. Hat der Verwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt, so stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein (§211 Abs. 1 InsO). Werden nach Einstellung des Verfahrens neue Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so kann eine Nachtragsverteilung in Betracht kommen (§ 211 Abs. 3 InsO i. V m. §§ 203-206 InsO).

Insolvenzverfahren (4 c).




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