Mofa

Als Mofa bezeichnet man ein einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, dessen Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren sind zulässig. Auch bei Mofas gilt die Pflicht, entsprechende Schutzhelme zu tragen.

§ 4 Abs. 1 FeV; 21a StVO
Fahrerlaubnis für ein Mofa
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa führt, braucht, wenn er keine gültige Fahrerlaubnis hat, grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Diese wird erteilt, wenn der Bewerber nachweist, dass er sich ausreichend in den gesetzlichen Vorschriften auskennt, die für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgeblich sind, und dass er mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Diese Prüfbescheinigung muss man wie einen Führerschein beim Mofafahren mit sich führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

§ 5 FeV

Fahrerlaubnis, Erteilung, Moped, Sturzhelm. Unter Mofa (übliche Bezeichnung) versteht man in der Regel einspurige, zweirädrige (auch Tandem!) Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum maximal 50 cm3), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 40 km/h beträgt, die einen Hinterraddurchmesser von mindestens 580 mm haben und deren wirksame Tretkurbellänge mindestens 125 mm beträgt. Für sie ist keine Fahrerlaubnis erforderlich, falls insbesondere ihre durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn höchstens 25 km/h beträgt. Jedoch dürfen sie stets erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres geführt werden. Eine Betriebserlaubnis muß für das Mofa erteilt sein. Mofas müssen rechte Seitenstreifen benützen, wenn sie Fußgänger nicht behindern, und dürfen nicht auf der Autobahn gefahren werden.

Fahrräder mit Hilfsmotor, Schutzhelm.




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